Von der Aufsichtsbehörde auszufüllen:
1. Prozentverhältniß:
der statutenmäßigen ») Gesammtbeiträge (Antheile des Arbeitgebers und des Arbeit-
nehmers zusammen) zum Lohnerrss. ,
desstatutenmäßigen«)KrankengeldegzumLohne")
2. Statutenmäßige Dauer der Krankenunterstützunge) WwWwWwWwWwWochen,
davon a) mit vollem Krankengelle ,, ........ Wochen,
b) von da ab mit geringerem Krankengeldke , Wochen.
3. Krankengeld wird (allgemein) (unter bestimmten Voraussetzungen) schon vom
(□—#llen) Tage (nach dem Tage) des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab (für Sonn-
und Festtage) gewährt 4).
— — — —
a) Bei der Gemeinde-Krankenversicherung ist hier das gesetzliche Prozentverhältniß (§ 6 Absatz 1 Zisser 2, 89
Absatz 1 des Geseiesh bnu gben sofern nicht durch besonderen Gemeindebeschluß ein anderer Prozentsatz
sestgesetzt ist (s 10 des Gesetzes).
b) Bei der LemeindeKrankenverstcherung zum ortsiblichen Tagelohne (§ 6 Absatz 1 Ziffer 2, 8 8 des Gesetzes),
bei den Orts-, iebs- (Fabrik-), Bau- und Innungs- Kankenkassen ##- anerine Cngelohne
oder wirllichen Beeen- Wao (§ 20 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 2 Ziffer ds Ge-
setes). Sind Gefahrenklassen für die Kassenmitglieder eingeführt 46 2 0n Wt 3 di —— so
ist das Prozentverhältniß der Beiträge zum Lohne je für die verschiedenen Gefahrenklassen anzugeben.
Zusatzbeiträge für Familienunterstützung (69 Absatz 1, 922 Absatz 2 des Gesetzes) sind nicht zu
berlicksichtigen.
Ur Hülfskassen fallen diese Angaben fort.
st das Prozentwerhältniß im Laufe des Jahres geändert, so ist das zins Prozentverhältniß gleich-
falls anzugeben unter Beifügung des Zeitpunktes, mit welchem es eingetreten ist.
* e stamtenmäßige Dauer der Krankenunkerstiltzung ist nicht nur diejenige anzugeben, während welcher
volle Krankengeld gegeben wird (a), sondern auch diejenige, während welcher ein geringeres K Kranken-
.n gben wird (b). Bei der Gemeinde-Krankenversicherung sallen diese Angaben sort.
1) Hier bedarf es einer Angabe nur, wenn die dreitägige Karenzzeit beseirigt oder beschränkt ist, oder wenn
für Sonn= und Festtage Krankengeld gewährt wird; bei der Ausfüllung ist das nicht Zutreffende zu
durchstreichen.