Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

Von der Aufsichtsbehörde auszufüllen: 
1. Prozentverhältniß: 
der statutenmäßigen ») Gesammtbeiträge (Antheile des Arbeitgebers und des Arbeit- 
nehmers zusammen) zum Lohnerrss. , 
desstatutenmäßigen«)KrankengeldegzumLohne") 
2. Statutenmäßige Dauer der Krankenunterstützunge) WwWwWwWwWwWochen, 
davon a) mit vollem Krankengelle ,, ........ Wochen, 
b) von da ab mit geringerem Krankengeldke , Wochen. 
3. Krankengeld wird (allgemein) (unter bestimmten Voraussetzungen) schon vom 
(□—#llen) Tage (nach dem Tage) des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab (für Sonn- 
und Festtage) gewährt 4). 
— — — — 
a) Bei der Gemeinde-Krankenversicherung ist hier das gesetzliche Prozentverhältniß (§ 6 Absatz 1 Zisser 2, 89 
Absatz 1 des Geseiesh bnu gben sofern nicht durch besonderen Gemeindebeschluß ein anderer Prozentsatz 
sestgesetzt ist (s 10 des Gesetzes). 
b) Bei der LemeindeKrankenverstcherung zum ortsiblichen Tagelohne (§ 6 Absatz 1 Ziffer 2, 8 8 des Gesetzes), 
bei den Orts-, iebs- (Fabrik-), Bau- und Innungs- Kankenkassen ##- anerine Cngelohne 
oder wirllichen Beeen- Wao (§ 20 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 2 Ziffer ds Ge- 
setes). Sind Gefahrenklassen für die Kassenmitglieder eingeführt 46 2 0n Wt 3 di —— so 
ist das Prozentverhältniß der Beiträge zum Lohne je für die verschiedenen Gefahrenklassen anzugeben. 
Zusatzbeiträge für Familienunterstützung (69 Absatz 1, 922 Absatz 2 des Gesetzes) sind nicht zu 
berlicksichtigen. 
Ur Hülfskassen fallen diese Angaben fort. 
st das Prozentwerhältniß im Laufe des Jahres geändert, so ist das zins Prozentverhältniß gleich- 
falls anzugeben unter Beifügung des Zeitpunktes, mit welchem es eingetreten ist. 
* e stamtenmäßige Dauer der Krankenunkerstiltzung ist nicht nur diejenige anzugeben, während welcher 
volle Krankengeld gegeben wird (a), sondern auch diejenige, während welcher ein geringeres K Kranken- 
.n gben wird (b). Bei der Gemeinde-Krankenversicherung sallen diese Angaben sort. 
1) Hier bedarf es einer Angabe nur, wenn die dreitägige Karenzzeit beseirigt oder beschränkt ist, oder wenn 
für Sonn= und Festtage Krankengeld gewährt wird; bei der Ausfüllung ist das nicht Zutreffende zu 
durchstreichen.
	        
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