Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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Formular I. 
Uebersicht 
  
  
  
über die 
Mitglieder, die Krankheits= und Sterbefälle 2c. für das Jahr 
(Bei Kassen, welche nicht das ganze Jahr in Thätigkeit waren, für den Zeitraum 
vom bs ) 
6 — — 
Zahl der Mitglieder:) « Im Laufe des Jahres:?) 
am männliche we- Erkrankungsfälle t) der männlichen mitglieder E— 
1. Januar (Jahres- iche -weiblichen - 
anfang) * Hrankheitstage e) der männlichen Mitglieder , 
1. Februur - - weiblichen - 
1. März Sterbefälle 4) der männlichen Mitglieder ., 
1. April ...; -wecbl(chen - 
IMai... ..J Für Kassen mit verschiedenen Gefahrenklassen 
1. Juni.. . . .. (vergl. Note b auf der vorigen Seite): Die Mit- 
1. Juli . glieder vertheilen sich in dem Monat mit dem 
EII Mhöchsten Stande (nach der nebenstehenden Angabe), 
1. September. . E— nämlich im Monat auf die 
1. Oktober ... einzelnen Gefahrenklassen wie folgt: 
1. Novembeer 1. Gefahrenklasse 
1. Dezember 1 II. - Mitglieder, 
31. Dezember (Jahres- " III. - 
schluß) . . .. u. s. w. 
  
  
a) Es ist die Zahl derjenigen Mitglieder anzugeben, welche uach Ausweis des Mitgliederverzeichnisses zu den 
S 
6G 
) 
— 
augegebenen Zapuntn vorhanden war 
B r Gemeinde- heiienrerchrrn genügt die Angabe der Milgliederzahl am 1. Jannar, 1. April, 
1. Juli, 1. Ikooberr und 31. De 
Als Erkrankungssälle, nttun und Sterbesälle sind uur diejenigen der Mitglieder, nicht diejenigen 
von Angehörigen derselben zu verzeichnen. 
Als Erkrankungsfälle und Krankheitstage sind diejenigen zu zählen, für welche Krankengeld oder Verpflegungs- 
kosten au Krankenhäufer oder Ersatzleistungen -au Dritte für gewährte Kraulenunterstlltzungen gezahlt worden 
(Ziffer 3, 6, 8 unter „b Ausgaben“ des Formulars II). — Als Erkrankungsfälle sind nur die im Laufe 
des Jahres eingetretenen zu zählen; ältere, noch andauernde Erkrankungen lommen dabei nicht in Rechnung: 
als Krankheitstage dagegen sind zu zählen alle in das Jahr fallende, auch die aus vorjährigen Erkrankungs- 
fällen herrührenden. Wenn ein Mitglied mehrmals erkrankt, wird jeder Erkrankungsfall besonders gezähll. 
Ein regelmäßig verlaufendes Wochenbelt zählt nicht als Kranlheit. 
d) Für die Gemeinde-Krankenversicherung fallen diese Angaben fort.
	        
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