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forderlich zu erachtende Einkommen — jedoch nur, so weit solches aus ausländischem
Grundbesitze oder aus ausländischen Gewerbsanstalten bezogen wird — zur
dritten Abtheilung der Steuerrolle, für das zweite Halbjahr 1894 erstmalig
zur dritten Abtheilung der betreffenden Zugangs= und Veränderungsliste ein-
zuschätzen. Eine solche Einschätzung hat demnach erst dann zu erfolgen, wenn
und soweit das von dem betreffenden Stenerpflichtigen angemeldete und das
sonst steuerpflichtige Einkommen desselben zur Bestreitung des Haushaltungs-
aufwandes nicht ausreicht.
Weimar am 6. Juni 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Nothe.
(57] Das 24., 25. und 26. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter:
Nr. 2177 Verordnung, betr. die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von
Stren= und Futtermitteln; unter
„ 2178 Verordnung, betr. die Erhebung eines Zollzuschlags für aus
Spanien und den spanischen Kolonien kommende Waaren;
unter
„ 2179 Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-
Etat für das Etatsjahr 18944/95; unter
S. 461 Bekanntmachung, betr. Abänderung und Ergänzung der Aichordnung
und der Aichgebühren-Taxe.
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 22
und 23:
S. 273 Verordnung, betr. die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Spanien
und den spanischen Kolonien kommende Waaren;
„ 277 Bestimmungen über zollfreien Einlaß der von der Welt-Aus-
stellung in Antwerpen zurückgelangenden deutschen Güter.