Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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forderlich zu erachtende Einkommen — jedoch nur, so weit solches aus ausländischem 
Grundbesitze oder aus ausländischen Gewerbsanstalten bezogen wird — zur 
dritten Abtheilung der Steuerrolle, für das zweite Halbjahr 1894 erstmalig 
zur dritten Abtheilung der betreffenden Zugangs= und Veränderungsliste ein- 
zuschätzen. Eine solche Einschätzung hat demnach erst dann zu erfolgen, wenn 
und soweit das von dem betreffenden Stenerpflichtigen angemeldete und das 
sonst steuerpflichtige Einkommen desselben zur Bestreitung des Haushaltungs- 
aufwandes nicht ausreicht. 
Weimar am 6. Juni 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Nothe. 
(57] Das 24., 25. und 26. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 2177 Verordnung, betr. die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von 
Stren= und Futtermitteln; unter 
„ 2178 Verordnung, betr. die Erhebung eines Zollzuschlags für aus 
Spanien und den spanischen Kolonien kommende Waaren; 
unter 
„ 2179 Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts- 
Etat für das Etatsjahr 18944/95; unter 
S. 461 Bekanntmachung, betr. Abänderung und Ergänzung der Aichordnung 
und der Aichgebühren-Taxe. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 22 
und 23: 
S. 273 Verordnung, betr. die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Spanien 
und den spanischen Kolonien kommende Waaren; 
„ 277 Bestimmungen über zollfreien Einlaß der von der Welt-Aus- 
stellung in Antwerpen zurückgelangenden deutschen Güter.
	        
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