Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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tigen,  ihr  Einkommen  aus  Zinsen  und  Dividenden  ingleichen  aus  Leibrenten
nach  88  15  flg.  des  neurevidirten  Gesetzes  über  die  allgemeine  Einkommensteuer
  vom  10.  September  1883  bei  Vermeidung  der  gesetzlich  gedrohten
Steuerhinterziehungsstrafen  bis  zum  15.  Jannar,  bezüglich  bis  zum  15.  Juli
jeden  Jahres  —  erstmalig  bis  zum  15.  Juli  dieses  Jahres  —  und
zwar  nach  ihrer  Wahl  offen  oder  in  verschlossenem  Briefumschlage  ordnungsmäßig
  an  zumelden.  (Vergl.  88§  24  bis  27  des  Gesetzes  vom  10.  September
1883  und  Formular  B  zur  Ausführungs-Verordnung  vom  13.  Oktober  1883.)

III.  Dagegen  ist  das  neben  ihrem  sonstigen  staatssteuerpflichtigen  Einkommen
  zur  Erfüllung  des  Aufwandes  für  ihren  Haushalt  im  Großherzog-=thume
  als  erforderlich  zu  erachtende  Einkommen  aus  ausländischem  Grundbesitze
  und  aus  ausländischen  Gewerbsanstalten  von  den  geordneten  Schätzungsorganen
  zur  dritten  Abtheilung  der  Steuerrolle  ihres  Wohn=  oder  Aufenthaltsortes
  unter  entsprechender  Angabe  in  der  Bemerkungsspalte  einzuschätzen.
Nach  §  40  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883  steht  dem  Steuerpflichtigen
  die  Befugniß  zu,  dieses  Einkommen  bis  längstens  zum  8.  Juli  dieses
Jahres  zu  erklären  (zu  deklariren),  und  nach  §  39  dieses  Gesetzes  ist  jeder
Abzuschätzende  verpflichtet,  dem  Gemeindevorstande,  dem  Rechnungsamte,  der
Stenerlokalkommission  und  den  Schätzungsorganen  alle  zu  einer  richtigen  Abschätzung
  erforderlichen  Anskünfte  bei  Vermeidung  der  im  §  83  des  Gesetzes
bestimmten  Geldstrafe  auf  Verlangen  unweigerlich  und  unverzüglich  zu  ertheilen.

IV.  Um  für  die  nach  vorstehender  Ziffer  III  etwa  gebotenen  Einschätzungen
die  erforderlichen  Unterlagen  zu  beschaffen,  haben  die  Gemeindevorstände  die
betreffenden  Steuerpflichtigen  zur  Einreichung  erschöpfender  Einkommenerklärungen
und  Anskunftertheilungen  unter  Beachtung  der  Vorschrift  am  Schlusse  des  vorgedachten
  §  83  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883  aufzufordern.  Diese
Erklärungen  und  die  bei  den  Rechnungsämtern  und  Stenerlokalkommissionen
eingegangenen  Anmeldungen  über  Kapitalzinsen  u.  s.  w.  sind  der  zuständigen
Schätzungskommission  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen.

V.  Von  der  Schätzungskommission  ist  sodann  der  gesammte  Haushaltungsaufwand
  des  betreffenden  Steuerpflichtigen  zu  veranschlagen.  Dafern  und  soweit
  dieser  Haushaltungsaufwand  nicht  durch  das  zur  ersten  Abtheilung  der
Steuerrolle  angemeldete,  oder  durch  das  sonstige  bisher  schon  steuerpflichtige  Einkommen
  desselben  gedeckt  wird,  ist  das  zur  Erfüllung  dieses  Aufwandes  als  er-