Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  13.  Weimar.  9.  Juni  1894.

Inhalt:  Wissterial.  Gekanntmoachung;  betr.  die  Durchführung  des  Nachtrag-Gesezes  vom  28.  Februar  1894  zu  dem
evidirten  Gesetze  vom  18.  März  1  869  über  die  Steuerverfassung  des  Großherzogthums,  Seite  237.  —
Inhalte.  Jareschen  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  239.

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

[561  Auf  Grund  des  §  1  des  neurevidirten  Gesetzes  über  die  allgemeine
Einkommensteuer  vom  10.  September  1883  bringen  wir  zur  folgerichtigen
Durchführung  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  d.  J.,  betreffend  einen  (dritten)
Nachtrag  zu  dem  revidirten  Gesetze  vom  18.  März  1869  über  die  Steuerverfassung
  des  Großherzogthums  Sachsen  hierdurch  Folgendes  zur  öffentlichen
Kenntniß:

I.  Fremde,  d.  h.  Nicht-Reichsangehörige,  welche  im  Großherzogthume
  wohnen,  oder  sich  dauernd  in  demselben  aufhalten,  werden  hierdurch
noch  besonders  darauf  hingewiesen,  daß  sie  nach  dem  vorgedachten  Gesetze  vom
28.  Februar  d.  J.  außer  ihrem  bisher  schon  im  Großherzogthume  steuerpflichtigen
  Einkommen  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  auch  ihr  Einkommen  aus  Zinsen
und  Dividenden  von  Aktivkapitalien  bezüglich  Aktien,  sowie  aus  Leibrenten,
ingleichen  ihr  Einkommen  aus  ausländischem  Grundbesitze  und  aus  ausländischen
  Gewerbsanstalten,  sofern  und  soweit  dasselbe  neben  ihrem
sonstigen  staatssteuerpflichtigen  Einkommen  zur  Erfüllung  des  Aufwandes  für
ihren  Haushalt  im  Großherzogthume  als  erforderlich  zu  erachten  ist,  im  Großherzogthume
  zu  versteuern  haben.

II.  In  Folge  dessen  haben  Fremde  in  gleicher  Weise,  wie  die  sonstigen
im  Großherzogthume  wohnenden  oder  dauernd  sich  aufhaltenden  Steuerpflich-1894

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