Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  und  weiter  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium
steht  das  Recht  der  Oberaussicht  über  dieselbe  zu.  Der  Erstere  hat  insbesondere  darüber  zu  wachen,
daß  die  Anstalt  den  Satzungen  und  den  zu  deren  Ausführung  erlassenen  Normativ-Bestimmungen
gemäß  verwaltet  wird  und  ist  zu  diesem  Zweck  berechtigt,  nicht  nur  selbst  jederzeit  Einsicht  von  dem
gesammten  Geschäftsbetriebe  der  Anstalt  zu  nehmen,  sondern  auch  auf  Kosten  der  letzteren  Sachverständige
  zur  Untersuchung  der  Geschäftsverwaltung  an  Ort  und  Stelle  abzuordnen  und  die  etwa
gefundenen  Mißstände  abzustellen.  82

Sie  hat  den  Zweck,  allen  Personen,  die  sich  dieser  nützlichen  Anstalt  bedienen  wollen,  Gelegenheit
  zur  sichern  verzinslichen  Anlegung  von  Ersparnissen  verschiedener  Größe  und  zur  Erlangung
  von  Darlehen  zu  geben.

83.

Alle  Verbindlichkeiten  der  Sparkasse  bilden  eine  städtische  Schuld  der  Gemeinde  Ostheim  und
werden  von  letzterer  erfüllt,  soweit  das  eigene  Vermögen  der  Sparkasse  nicht  hinreicht.

Von  dem  erwachsenden  Gewinn  werden  zunächst  die  laufenden  Verwaltungskosten  bestritten,
der  verbleibende  Ueberschuß  aber  zur  Bildung  eines  Reservefonds  verwendet.

Der  anzusammelnde  Reservefonds  bietet  die  nächste  Sicherheit  für  die  Einlagen.  Derselbe
wird  zwar  mit  der  Sparkasse  verwaltet,  jedoch  von  der  letzteren  getrennt  und  in  einem  besonderen
Anhang  zur  Sparkasserechnung  verrechnet.  Die  diesem  Reservesonds  zugewiesenen  Kapitalien
müssen  stets  zinsbar  angelegt  sein  und  soll  der  Zinsertrag  alljährlich  dem  werbenden  Kapitale
hinzugefügt  werden,  auch  wenn  der  Reservefonds  die  statutenmäßige  Höhe  bereits  erreicht  hat.

Sobald  der  Reservefonds  über  zehn  Prozent  der  Einlagen  sich  erhebt,  fällt  der  übersteigende
Betrag  der  Kämmereikasse  von  Ostheim  zu.

Beträgt  der  Reservefonds  über  fünf  Prozent,  aber  unter  zehn  Prozent  der  Einlagen,  so
kann  die  Hälfte  des  jährlichen  Reingewinns  aus  dem  Sparkassegeschäft  der  Gemeinde  Ostheim
überwiesen  werden,  während  die  andere  Hälfte  dem  Reservesonds  verbleibt.

Wenn  die  Sparkasse  zu  Ostheim  jemals  eingehen  sollte,  fällt  der  Reservesonds  der  politischen
Gemeinde  Ostheim  zu.

Der  nach  Abzug  aller  Verwaltungskosten  und  etwaiger  Verluste  verbleibende  alljährliche  Reingewinn
  wird,  soweit  derselbe  nicht  zur  Ergänzung  des  Reservefonds  auf  die  satzungsgemäße  Höhe
zu  verwenden  ist,  der  Kämmereikasse  von  Ostheim  überwiesen.

84.

Ueber  die  Einlagen  wird  jedem  Einleger  ein  mit  dem  Stempel  der  Sparkasse  versehenes
Sparkassebuch  ausgefertigt,  in  welches  der  Vor-  und  Zuname  und  der  Wohnort  des  Einlegers
genau  einzutragen  ist.

Das  Buch  ist  von  einem  Mitgliede  des  Verwaltungsausschusses  (§  20),  dem  Kassirer  und
dem  Gegenbuchführer  zu  unterschreiben  und  es  sind  demselben  gegenwärtige  Satzungen  im  Auszuge
beizufügen.

Für  das  Sparkassebuch  sind  alsbald  bei  der  ersten  Einlage  zwanzig  Pfennig  zu  bezahlen.