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88.
Zu § 12.
Ziffer 6 erhält folgende Fassung:
6. in der Beschwerdeinstanz in Kostenangelegenheiten (§ 46 Absatz 2),
dafern nicht die Beschwerde als unzulässig verworfen oder zurückge-
wiesen wird, oder die Kosten des Verfahrens einem Gegner zur
Last fallen;
Nach Ziffer 24 wird folgende Nummer 25 eingefügt:
25.
für Verhandlungen auf eingewendete Berufung oder Beschwerde in
anderen als Kostenangelegenheiten (Ziffer 6) dann, wenn von der
entscheidenden Stelle die Aufhebung oder Abänderung der ange-
fochtenen Entschließung ausgesprochen und hierbei zugleich beschlossen
wird, daß aus Billigkeitsgründen die in der Berufungs= oder Be-
schwerdeinstanz erwachsenen Kosten — ganz oder theilweise — außer
Ansatz zu lassen sind.
§ 9.
§ 12 Ziffer 21b erhält folgende Fassung:
wenn der elterliche oder vorelterliche Nachlaß, welcher ganz oder zum
Theil an Minderjährige, sowie an nach erlangter Volljährigkeit unter
elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehende geisteskranke und
gebrechliche Personen übergeht, nach Abzug der Schulden 300 MA nicht
übersteigt, jedoch mit der Beschränkung, daß diese Gebührenfreiheit
nicht auch auf die Kosten von Uebereignungen und Pfandsachen (§ 48
und folg., 56 folg.) sich erstreckt.
# 10.
8 12 Ziffer 22 erhält vor „erfolgen“ folgenden Zusatz:
verglichen mit dem Gesetze vom 17. April 1889
§ 11.
In § 15 Ziffer 2 lauten die Eingangsworte:
2. Die Postgebühren für Einschreib-, Werth= und Postnachnahmesendungen