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851.
8 73 Zeile 7, 8 und 9 lautet:
welche der Vormund dem Mündel durch Hypothekenbestellung, Hinter-
legung oder Bürgen leistet, sowie deren Wiederaufhebung gebühren-
frei bleibt.
§ 74 erhält die Ueberschrift:
Unschätzbarkeit der Jahreseinnahme c2c.; Nichtberücksichtigung
gewisser Einnahmen.
52.
und lantet:
Bei Unschätzbarkeit der Jahreseinnahme (§ 69), des reinen Ver-
mögensbestandes (§ 70) oder des Werths des Gegenstands beziglich
Interesses (§71) wird durch freies richterliches Ermessen der Werth-
betrag festgesetzt, welcher der Gebührenberechnung zu Grunde zu
legen ist.
Waisenpensionen, Wittwenpensionen der wegen Geisteskrankheit
oder Gebrechlichkeit Bevormundeten und Unterstützungen kommen bei
Berechnung der für die Höhe der Gebühren maßgebenden Einnahme-
summen nicht in Anschlag.
§ 53.
Der gegenwärtige § 75 fällt weg.
§ 75 lautet wie der gegenwärtige § 76 (mit Ueberschrift) unter Weg-
lassung der Anmerkung.
§ 54.
§ 76 lautet mit der Ueberschrift:
Sonstige Thätigkeit des Vormundschaftsgerichts.
1. Die Gebühren für Verhandlungen über Einleitung einer Vormund-
schaft, welche zur Vormundsbestellung nicht führen, sind nach § 47
zu berechnen; jedoch darf ihr Gesammtbetrag den entsprechenden An-
satz des § 70 Absatz 1 nicht übersteigen. Der § 72 findet dabei
Anwendung.
2. Nach vorstehenden Bestimmungen unter 1 sind auch die Gebühren
für die gesammte Thätigkeit des Vormundschaftsgerichtes in den-
jenigen Fällen zu berechnen, in welchen sie ohne Bestellung eines