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860.
Zu 8 84.
In der ersten Zeile wird statt des § 51 des Gesetzes über die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
850
angeführt.
861.
Der letzte Absatz des § 88 erhält folgenden Zusatz:
Ebenso Dienergebühren nach § 130. I. des Gesetzes.
862.
Zu 8 90.
Derselbe lautet:
Für freiwillige Versteigerung oder freiwilligen Verkauf aus
freier Hand durch das Gericht, einschließlich der Erhebung und Ab-
gewährung des Erlöses, sind als Bauschgebühr in Ansatz zu bringen:
1. wenn es sich um bewegliche Sachen, Forderungen oder andere
Vermögensrechte handelt:
von dem Betrage des erzielten Erlöses
bis zu 100 —# 5 vom Hundert,
von dem Betrage
über 100 bis zu 300 # : 3 vom Hundert,
½ 300 “ ½“ 7“ 1000 „ „ 2 7½ « -
»1000»«,,,,5000»:1,, »,
»5000»..·...V2» „ „
jedoch nicht unter 2—9; §.29 findet keine Anwendung;
2. wenn es sich um unbewegliche Gegenstände handelt:
1 vom Tausend (§ 29) des erzielten Erlöses, mindestens
aber 5.## und höchstens 250 Führt die Versteigerung
(der freiwillige Verkauf) nicht zum Kaufabschlusse, so werden
nur 2 bis 50.¾“ in Ansatz gebracht. Werden bewegliche
Gegenstände mit den unbeweglichen zusammen ungetrennt
versteigert oder verkauft, so findet für beide die für die
letzteren bestimmte Gebühr Anwendung.