Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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860. 
Zu 8 84. 
In der ersten Zeile wird statt des § 51 des Gesetzes über die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen 
850 
angeführt. 
861. 
Der letzte Absatz des § 88 erhält folgenden Zusatz: 
Ebenso Dienergebühren nach § 130. I. des Gesetzes. 
862. 
Zu 8 90. 
Derselbe lautet: 
Für freiwillige Versteigerung oder freiwilligen Verkauf aus 
freier Hand durch das Gericht, einschließlich der Erhebung und Ab- 
gewährung des Erlöses, sind als Bauschgebühr in Ansatz zu bringen: 
1. wenn es sich um bewegliche Sachen, Forderungen oder andere 
Vermögensrechte handelt: 
von dem Betrage des erzielten Erlöses 
bis zu 100 —# 5 vom Hundert, 
von dem Betrage 
über 100 bis zu 300 # : 3 vom Hundert, 
½ 300 “ ½“ 7“ 1000 „ „ 2 7½ « - 
»1000»«,,,,5000»:1,, », 
»5000»..·...V2» „ „ 
jedoch nicht unter 2—9; §.29 findet keine Anwendung; 
2. wenn es sich um unbewegliche Gegenstände handelt: 
1 vom Tausend (§ 29) des erzielten Erlöses, mindestens 
aber 5.## und höchstens 250 Führt die Versteigerung 
(der freiwillige Verkauf) nicht zum Kaufabschlusse, so werden 
nur 2 bis 50.¾“ in Ansatz gebracht. Werden bewegliche 
Gegenstände mit den unbeweglichen zusammen ungetrennt 
versteigert oder verkauft, so findet für beide die für die 
letzteren bestimmte Gebühr Anwendung.
	        
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