Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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864. 
8 95 Ziffer 1 lautet: 
Dispensation vom gesetzlichen Alter der Ehemündigkeit, von der ge— 
setzlichen Wartezeit verwittweter oder geschiedener Frauen, hinsichtlich 
des Aufgebots, sowie von Beibringung des im 82 Ziffer 2 des 
Gesetzes vom 11. März 1878 für Ausländer zwecks der Eheschließung 
erforderlichen Nachweises. 
8665. 
Zu § 95. 
Ziffer 4 lautet: 
4. Für Verleihung des Bürgerrechts (Artikel 25 der neuen Ge- 
meindeordnung vom 24. Juni 1874) 
in Gemeinden von weniger als 1000 Einwohnern 3./ bis 5 /, 
in Gemeinden von 1000 bis mit 5000 Einwohnern 5./¾# bis 10 J7, 
in Gemeinden von mehr als 5000 Einwohnern 10 / bis 15 MA 
mit Einschluß des Bürgerscheines (Artikel 30 daselbst). 
866. 
Zu § 95. 
Ziffer 5 erhält folgende Fassung: 
a) Für die Genehmigung zur Ausgabe von Inhaberpapieren — Gesetz 
vom - 1888 — 5/ bis 300 . M. 
b) Für die Verleihung einer Konzession (u. s. w. wie bisher). 
§ 67. 
Zu § 95. 
Ziffer 21 erhält folgende Fassung: « 
21. Bescheinigung der Uebereinstimmung einer Abschrift mit der Ur— 
schrift neben der Auslage für die Abschrift 
für jede Seite ... . . — A SBM, 
mindestens aber ..........— 30 
1 1½2
	        
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