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8 76.
Zu § 111.
Derselbe erhält folgende veränderte Fassung:
Soweit Dienstreisen nicht auf Eisenbahnen und, die Klassen VI, VII
und VIII anlangend, nicht mittels Post zurückzulegen sind, können
Reisekosten, einschließlich der Kosten der Beförderung des Reisege-
päcks, statt des wirklichen Aufwandes und ohne Rücksicht darauf, ob
und in welcher Höhe ein solcher erwächst, in Ansatz gebracht werden:
a) von Personen der Klassen W und VI mit 30 ,
b) „ „ „ „ VlII und VIII „ 20 „,
c) „ „ „ Klasse IX mit 10 „
für jedes Kilometer des Weges (§ 99). Der aus den Einzelstrecken
des bei der Dienstreise zurückzulegenden Weges in der Summe etwa
sich mit ergebende Bruchtheil des Kilometers wird für ein volles
Kilometer gerechnet.
Für Strecken, welche während des Dienstgeschäftes selbst zu Fuß
zurückgelegt werden, dürfen Kilometergebühren nicht in Ansatz ge-
bracht werden; dies gilt aber nicht auch für Fälle, in welchen — wie
z. B. bei Botengängen, bei Gefangenenbegleitung, bei Begleitung von
Pulvertransporten, — die Zurücklegung des Weges selbst zum Zweck
des Dienstgeschäftes gehört.
Anmerkung: Wird für einen Theil des zurückzulegenden Weges, z. B. für
den Hinweg oder den Rückweg, der Aufwand für Fuhrwerk (§ 110)
berechnet, so bedarf die Berechnung von Kilometergebühr für den
übrigen Theil des Weges besonderer Rechtfertigung.
§ 77.
* 114 Abschnitt B
erhält folgende Ueberschrift:
Gebühren des Bezirksarztes oder dessen Stellvertreters.
Auch im Uebrigen wird in diesem Paragraphen das Wort:
„Amtsphysikus“ durch „Bezirksarzt“ ersetzt.