Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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8 76. 
Zu § 111. 
Derselbe erhält folgende veränderte Fassung: 
Soweit Dienstreisen nicht auf Eisenbahnen und, die Klassen VI, VII 
und VIII anlangend, nicht mittels Post zurückzulegen sind, können 
Reisekosten, einschließlich der Kosten der Beförderung des Reisege- 
päcks, statt des wirklichen Aufwandes und ohne Rücksicht darauf, ob 
und in welcher Höhe ein solcher erwächst, in Ansatz gebracht werden: 
a) von Personen der Klassen W und VI mit 30 , 
b) „ „ „ „ VlII und VIII „ 20 „, 
c) „ „ „ Klasse IX mit 10 „ 
für jedes Kilometer des Weges (§ 99). Der aus den Einzelstrecken 
des bei der Dienstreise zurückzulegenden Weges in der Summe etwa 
sich mit ergebende Bruchtheil des Kilometers wird für ein volles 
Kilometer gerechnet. 
Für Strecken, welche während des Dienstgeschäftes selbst zu Fuß 
zurückgelegt werden, dürfen Kilometergebühren nicht in Ansatz ge- 
bracht werden; dies gilt aber nicht auch für Fälle, in welchen — wie 
z. B. bei Botengängen, bei Gefangenenbegleitung, bei Begleitung von 
Pulvertransporten, — die Zurücklegung des Weges selbst zum Zweck 
des Dienstgeschäftes gehört. 
Anmerkung: Wird für einen Theil des zurückzulegenden Weges, z. B. für 
den Hinweg oder den Rückweg, der Aufwand für Fuhrwerk (§ 110) 
berechnet, so bedarf die Berechnung von Kilometergebühr für den 
übrigen Theil des Weges besonderer Rechtfertigung. 
§ 77. 
* 114 Abschnitt B 
erhält folgende Ueberschrift: 
Gebühren des Bezirksarztes oder dessen Stellvertreters. 
Auch im Uebrigen wird in diesem Paragraphen das Wort: 
„Amtsphysikus“ durch „Bezirksarzt“ ersetzt.
	        
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