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des Nebeneinanderwirkens der Wind= oder Wasserkraft mit einer anderen Trieb-
kraft die Wind= oder Wasserkraft bei normalem Betriebe die Hauptkraft ist.
Dies ist bei Wassertriebwerken in der Regel dann anzunehmen, wenn
bei mittlerem Wasserstand die Wasserkraft mehr als die Hälfte der zu dem
normalen Betrieb des Werkes erforderlichen Kraft liefert.
3. Als unregelmäßig ist eine Wasserkraft dann anzusehen, wenn der
Wasserzufluß während der jährlichen Betriebszeit in Folge elementarer Ein-
wirkungen (z. B. Trockenheit, Hochwasser, Frost), oder aus anderen Gründen
(Mitbenutzung des Wassers zu anderen Zwecken, z. B. Bewässerungsanlagen
u. s. w.) erheblichen Schwankungen unterworfen ist, und dadurch ein ununter-
brochener oder gleichmäßiger Wasserbetrieb unmöglich gemacht wird.
Bei Prüfung der Frage, ob eine Wasserkraft unregelmäßig ist, sind hier-
nach außergewöhnliche Naturereignisse, die nicht regelmäßig während der jähr-
lichen Betriebszeit wiederkehren, sowie solche Umstände außer Betracht zu lassen,
die zwar im Laufe des Jahres öfters wiederkehren, jedoch die ununterbrochene
oder gleichmäßige Fortführung des Betriebes im gewöhnlichen Umfange nicht
wesentlich hindern.
4. Die Ausnahmen haben nur den Zweck, Ausfälle der regelmäßigen
werktägigen Arbeitszeit, welche durch Versagen der Triebkraft verursacht werden,
auszugleichen, soweit ein wirthschaftliches Bedürfniß hierzu vorliegt. In der
Regel wird ein solches Bedürfniß nicht anzuerkennen sein, wenn und soweit
bisher die Sonntagsarbeit nicht üblich war.
Bei Gestattung der Ausnahmen ist thunlichst zu prüfen, an wieviel Wochen-
tagen während der jährlichen Betriebszeit die Triebkraft ganz oder theilweise
zu versagen pflegt, und dementsprechend ist die Zahl der Sonn= und Festtage,
an denen eine Beschäftigung stattfinden darf, und die Dauer dieser Beschäfti-
gung zu bemessen.
5. Ausnahmen werden nicht zuzulassen sein für größere Betriebe, welche
zwar vorwiegend mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft arbeiten, sich
daneben aber ständig einer Hülfskraft bedienen, sofern diese Hülfskraft an
Werktagen beim Versagen der Wind= oder Wasserkraft die Fortführung des
Betriebes in einem nicht wesentlich beschränkteren Umfange ermöglicht.
6. Kommt Wind oder Wasser nur in einzelnen Theilen einer gewerb-
lichen Anlage als Triebkraft in Anwendung, so erstreckt sich die Gestattung