Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

85 
der Sonntagsarbeit nicht nur auf diejenigen Arbeiten, welche unter Benutzung 
des Wind= oder Wassertriebwerks ausgeführt werden, sondern auch auf solche, 
die mit jenen Arbeiten derart im Zusammenhange stehen, daß sie für den 
Betrieb unerläßlich sind. 
7. Für die Zulassung der Ausnahmen kommen zwei Verfahren in Frage: 
a) Einmal ist der Bezirksausschuß bezw. der Bezirksdirektor befugt, nach 
Lage der örtlichen Verhältnisse allgemeine Ausnahmen für bestimmte 
Betriebsarten oder Wasserläufe zuzulassen, sowie einzelnen, nach Art, 
Einrichtung oder Lage des Betriebes der besonderen Regelung be- 
dürftigen Unternehmungen Ausnahmen zu gewähren (8 1055 Abs. 1). 
b) Daneben hat jeder Triebwerksbesitzer die Möglichkeit, für seinen Betrieb 
in einem nach den Vorschriften der §§ 20 und 21 der Gewerbeordnung 
sich regelnden Verfahren besondere Ausnahmen zu erwirken (§ 105s. 
Abs. 2). 
8. Bei Zulassung von Ausnahmen unter 7# ist zwischen den Windmühlen 
und den Wassergetreidemühlen einerseits und den übrigen mit unregelmäßiger 
Wasserkraft arbeitenden Betrieben andererseits zu unterscheiden. 
9. Auf Grund der nach Ziffer 4 und 5 vorgenommenen Prüfung kann 
die Beschäftigung von Arbeitern mit Arbeiten, welche für den Betrieb unerläßlich 
sind, mit Ausschluß des ersten Weihnachts-, Oster= und Pfingsttages, gestattet 
werden: 
a) für die mit unregelmäßiger Wasserkraft arbeitenden Betriebe mit Aus- 
nahme der Getreidemühlen 
regelmäßig an nicht mehr als 12 Sonn= und Festtagen im Jahre, 
b) für Windmühlen — im Hinblick auf die jährlich wiederkehrenden häu- 
sigen Unterbrechungen der regelmäßigen werktägigen Arbeitszeit durch 
ungünstige Winde — und für Getreidewassermühlen — im Hirnblick auf 
den Wettbewerb mit den Getreidewindmühlen — 
regelmäßig an nicht mehr als 26 Sonn= und Festtagen im Jahre. 
Weitergehende Ausnahmen sind nur unter besonderen Umständen und 
zwar nur dann zuzulassen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirthschaftliche 
Lage oder sonstige eigenartige Verhältnisse der in Betracht kommenden Betriebe 
oder Betriebsarten geboten erscheint. 
1895 13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.