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der Sonntagsarbeit nicht nur auf diejenigen Arbeiten, welche unter Benutzung
des Wind= oder Wassertriebwerks ausgeführt werden, sondern auch auf solche,
die mit jenen Arbeiten derart im Zusammenhange stehen, daß sie für den
Betrieb unerläßlich sind.
7. Für die Zulassung der Ausnahmen kommen zwei Verfahren in Frage:
a) Einmal ist der Bezirksausschuß bezw. der Bezirksdirektor befugt, nach
Lage der örtlichen Verhältnisse allgemeine Ausnahmen für bestimmte
Betriebsarten oder Wasserläufe zuzulassen, sowie einzelnen, nach Art,
Einrichtung oder Lage des Betriebes der besonderen Regelung be-
dürftigen Unternehmungen Ausnahmen zu gewähren (8 1055 Abs. 1).
b) Daneben hat jeder Triebwerksbesitzer die Möglichkeit, für seinen Betrieb
in einem nach den Vorschriften der §§ 20 und 21 der Gewerbeordnung
sich regelnden Verfahren besondere Ausnahmen zu erwirken (§ 105s.
Abs. 2).
8. Bei Zulassung von Ausnahmen unter 7# ist zwischen den Windmühlen
und den Wassergetreidemühlen einerseits und den übrigen mit unregelmäßiger
Wasserkraft arbeitenden Betrieben andererseits zu unterscheiden.
9. Auf Grund der nach Ziffer 4 und 5 vorgenommenen Prüfung kann
die Beschäftigung von Arbeitern mit Arbeiten, welche für den Betrieb unerläßlich
sind, mit Ausschluß des ersten Weihnachts-, Oster= und Pfingsttages, gestattet
werden:
a) für die mit unregelmäßiger Wasserkraft arbeitenden Betriebe mit Aus-
nahme der Getreidemühlen
regelmäßig an nicht mehr als 12 Sonn= und Festtagen im Jahre,
b) für Windmühlen — im Hinblick auf die jährlich wiederkehrenden häu-
sigen Unterbrechungen der regelmäßigen werktägigen Arbeitszeit durch
ungünstige Winde — und für Getreidewassermühlen — im Hirnblick auf
den Wettbewerb mit den Getreidewindmühlen —
regelmäßig an nicht mehr als 26 Sonn= und Festtagen im Jahre.
Weitergehende Ausnahmen sind nur unter besonderen Umständen und
zwar nur dann zuzulassen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirthschaftliche
Lage oder sonstige eigenartige Verhältnisse der in Betracht kommenden Betriebe
oder Betriebsarten geboten erscheint.
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