Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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außer denen nur noch die Anbringung der ortsüblichen Namen in kleinerer 
Schrift gestattet ist, und zwar, bei Giften der Abtheilung 1 in weißer Schrift 
auf schwarzem Grunde, bei Giften der Abtheilungen 2 und 3 in rother Schrift 
auf weißem Grunde, deutlich und dauerhaft bezeichnet sein. Vorrathsgefäße 
für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod dürfen mittelst Radir= oder Aetz- 
verfahrens hergestellte Aufschriften auf weißem Grunde haben. 
Diese Bestimmung findet auf Vorrathsgefäße in solchen Räumen, welche 
lediglich dem Großhandel dienen, nicht Anwendung, sofern in anderer Weise 
für eine, Verwechselungen ausschließende Kennzeichnung gesorgt ist. Werden 
jedoch aus derartigen Räumen auch die für eine Einzelverkaufsstätte des Ge- 
schäftsinhabers bestimmten Vorräthe entnommen, so müssen, abgesehen von der 
im Geschäfte sonst üblichen Kennzeichnung, die Gefäße nach Vorschrift des Ab- 
satzes 1 bezeichnet sein. 
865. 
Die in Abtheilung 1 der Anlage l genannten Gifte müssen in einem 
besonderen, von allen Seiten durch feste Wände unschlossenen Raume (Gift- 
kammer) aufbewahrt werden, in welchem andere Waaren als Gifte sich nicht 
befinden. Dient als Giftkammer ein hölzerner Verschlag, so darf derselbe nur 
in einem vom Verkaufsraume getrennten Theile des Waarenlagers ange- 
bracht sein. 
Die Giftkammer muß für die darin vorzunehmenden Arbeiten ausreichend 
durch Tageslicht erhellt und auf der Außenseite der Thür mit der deutlichen 
und dauerhaften Aufschrift „Gift“ versehen sein. 
Die Giftkammer darf nur dem Geschäftsinhaber und dessen Beauftragten 
zugänglich und muß außer der Zeit des Gebrauchs verschlossen sein. 
86. 
Innerhalb der Giftkammer müssen die Gifte der Abtheilung 1 in einem 
verschlossenen Behältnisse (Giftschrank) aufbewahrt werden. 
Der Giftschrank muß auf der Außenseite der Thür mit der deutlichen 
und dauerhaften Aufschrift „Gift“ versehen sein. 
Bei dem Giftschranke muß sich ein Tisch oder eine Tischplatte zum Ab- 
wiegen der Gifte befinden. 
Größere Vorräthe von einzelnen Giften der Abtheilung 1 dürfen außer-
	        
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