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außer denen nur noch die Anbringung der ortsüblichen Namen in kleinerer
Schrift gestattet ist, und zwar, bei Giften der Abtheilung 1 in weißer Schrift
auf schwarzem Grunde, bei Giften der Abtheilungen 2 und 3 in rother Schrift
auf weißem Grunde, deutlich und dauerhaft bezeichnet sein. Vorrathsgefäße
für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod dürfen mittelst Radir= oder Aetz-
verfahrens hergestellte Aufschriften auf weißem Grunde haben.
Diese Bestimmung findet auf Vorrathsgefäße in solchen Räumen, welche
lediglich dem Großhandel dienen, nicht Anwendung, sofern in anderer Weise
für eine, Verwechselungen ausschließende Kennzeichnung gesorgt ist. Werden
jedoch aus derartigen Räumen auch die für eine Einzelverkaufsstätte des Ge-
schäftsinhabers bestimmten Vorräthe entnommen, so müssen, abgesehen von der
im Geschäfte sonst üblichen Kennzeichnung, die Gefäße nach Vorschrift des Ab-
satzes 1 bezeichnet sein.
865.
Die in Abtheilung 1 der Anlage l genannten Gifte müssen in einem
besonderen, von allen Seiten durch feste Wände unschlossenen Raume (Gift-
kammer) aufbewahrt werden, in welchem andere Waaren als Gifte sich nicht
befinden. Dient als Giftkammer ein hölzerner Verschlag, so darf derselbe nur
in einem vom Verkaufsraume getrennten Theile des Waarenlagers ange-
bracht sein.
Die Giftkammer muß für die darin vorzunehmenden Arbeiten ausreichend
durch Tageslicht erhellt und auf der Außenseite der Thür mit der deutlichen
und dauerhaften Aufschrift „Gift“ versehen sein.
Die Giftkammer darf nur dem Geschäftsinhaber und dessen Beauftragten
zugänglich und muß außer der Zeit des Gebrauchs verschlossen sein.
86.
Innerhalb der Giftkammer müssen die Gifte der Abtheilung 1 in einem
verschlossenen Behältnisse (Giftschrank) aufbewahrt werden.
Der Giftschrank muß auf der Außenseite der Thür mit der deutlichen
und dauerhaften Aufschrift „Gift“ versehen sein.
Bei dem Giftschranke muß sich ein Tisch oder eine Tischplatte zum Ab-
wiegen der Gifte befinden.
Größere Vorräthe von einzelnen Giften der Abtheilung 1 dürfen außer-