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halb des Giftschrankes aufbewahrt werden, sofern sie sich in verschlossenen Ge—
fäßen befinden.
8 7.
Phosphor und mit solchem hergestellte Zubereitungen müssen außerhalb
des Giftschrankes, sei es innerhalb oder außerhalb der Giftkammer, unter Ver—
schluß an einem frostfreien Orte in einem feuerfesten Behältnisse, und zwar
gelber (weißer) Phosphor unter Wasser, aufbewahrt werden. Ausgenommen
sind Phosphorpillen; auf diese finden die Bestimmungen der 88 5 und 6 An-
wendung.
Kalium und Natrium sind unter Verschluß, wasser- und feuersicher und
mit einem sauerstofffreien Körper (Paraffinöl, Steinöl oder dergleichen) um-
geben, aufzubewahren.
88.
Zum ausschließlichen Gebrauch für die Gifte der Abtheilung 1 und zum
ausschließlichen Gebrauch für die Gifte der Abtheilungen 2 und 3 sind be-
sondere Geräthe (Waagen, Mörser, Löffel und dergleichen) zu verwenden, welche
mit der deutlichen und dauerhaften Aufschrift „Gift“ in den, dem § 4 Absat 1
entsprechenden Farben versehen sind. In jedem zur Aufbewahrung von gif-
tigen Farben dienenden Behälter muß sich ein besonderer Löffel besinden. Die
Geräthe dürfen zu anderen Zwecken nicht gebraucht werden und sind mit Aus-
nahme der Löffel für giftige Farben stets rein zu halten. Die Geräthe für
die im Giftschranke befindlichen Gifte sind in diesem aufzubewahren. Auf Ge-
wichte finden diese Vorschriften nicht Anwendung.
Der Verwendung besonderer Waagen bedarf es nicht, wenn größere
Mengen von Giften unmittelbar in den Vorraths= oder Abgabegefäßen ge-
wogen werden.
§5 9.
Hinsichtlich der Aufbewahrung von Giften in den Apotheken greifen nach-
folgende Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 4, 5 und 8 Platz:
(Zus 4.) Die Bestimmungen im § 4 gelten für Apotheken nur insoweit,
als sie sich auf die Gefäße für Mineralsäuren, Laugen, Brom und
Jod beziehen. Im Uebrigen bewendet es hinsichtlich der Bezeich-
nung der Gefäße bei den hierüber ergangenen besonderen Anord-
nungen.