Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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(Zu 8 5.) Die Giftkammer darf, falls sie in einem Vorrathsraume ein- 
gerichtet wird, auch durch einen Lattenverschlag hergestellt werden. 
Kleinere Vorräthe von Giften der Abtheilung 1 dürfen in einem be- 
sonderen, verschlossenen und mit der deutlichen und dauerhaften Auf- 
schrift „Gift“ oder „Venena"“ oder „Tabula B“ versehenen Behält- 
nisse im Verkaufsraume oder in einem geeigneten Nebenraume auf- 
bewahrt werden. Ist der Bedarf an Gift so gering, daß der ge- 
sammte Vorrath in dieser Weise verwahrt werden kann, so besteht 
eine Verpflichtung zur Einrichtung einer besonderen Giftkammer nicht. 
(Zu § 8.) Für die im vorstehenden Absatz bezeichneten kleineren Vorräthe 
von Giften der Abtheilung 1 sind besondere Geräthe zu verwenden 
und in dem für diese bestimmten Behältnisse zu verwahren. Für die 
in den Abtheilungen 2 und 3 bezeichneten Gifte, ausgenommen Mor- 
phin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, sind besondere Geräthe 
nicht erforderlich. 
Gifte dürfen nur von dem Geschäftsinhaber oder den von ihm hiermit Be- 
auftragten abgegeben werden. 
Abgabe der 
Giste. 
5 11. 
Ueber die Abgabe der Gifte der Abtheilungen 1 und 2 sind in einem 
l it fortlaufenden Seitenzahlen versehenen, gemäß Anlage II eingerichteten Gift- 
buche die daselbst vorgesehenen Eintragungen zu bewirken. Die Eintragungen 
müssen sogleich nach Verabfolgung der Waaren von dem Verabfolgenden selbst, 
und zwar immer in unmittelbarem Anschluß an die nächst vorhergehende Ein- 
tragung ausgeführt werden. Das Giftbuch ist zehn Jahre lang nach der 
letzten Eintragung aufzubewahren. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden nicht Anwendung auf die Abgabe 
der Gifte, welche von Großhändlern an Wiederverkäufer, an technische Ge- 
werbetreibende oder an staatliche Untersuchungs= oder Lehranstalten abgegeben 
werden, sofern über die Abgabe dergestalt Buch geführt wird, daß der Ver- 
bleib der Gifte nachgewiesen werden kann. 
§* 12. 
Gift darf nur an solche Personen abgegeben werden, welche als zuver- 
lässig bekannt sind und das Gift zu einem erlaubten gewerblichen, wirthschaft-
	        
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