Besondere
Vorschriften
lber Farben.
Ungezieser-
mittel.
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§ 15.
Es ist verboten, Gifte in Trink= oder Kochgefäßen oder in solchen Flaschen
oder Krügen abzugeben, deren Form oder Bezeichnung die Gefahr einer Ver-
wechselung des Inhalts mit Nahrungs= oder Genußmitteln herbeizuführen ge-
eignet ist.
8 16.
Auf die Abgabe von Giften als Heilmittel in den Apotheken finden die
Vorschriften der §§ 11 bis 14 nicht Anwendung.
§ 17.
Auf gebrauchsfertige Oel-, Harz= oder Lackfarben, soweit sie nicht Arsen-
farben sind, finden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 nicht Anwendung. Das
Gleiche gilt für andere giftige Farben, welche in Form von Stiften, Pasten
oder Steinen oder in geschlossenen Tuben zum unmittelbaren Gebrauch fertig
gestellt sind, sofern auf jedem einzelnen Stück oder auf dessen Umhüllung ent-
weder das Wort „Gift“ beziehungsweise „Vorsicht“ und der Name der Farbe
oder eine das darin enthaltene Gift erkennbar machende Bezeichnung deutlich
angebracht ist.
8 18.
Bei der Abgabe der unter Verwendung von Gift hergestellten Mittel
gegen schädliche Thiere (sogenannte Ungeziefermittel) ist jeder Packung eine
Belehrung über die mit einem unvorsichtigen Gebrauche verknüpften Gefahren
beizufügen.
Arsenhaltiges Fliegenpapier feilzuhalten oder abzugeben, ist verboten.
Andere arsenhaltige Ungeziefermittel dürfen nur mit einer in Wasser leicht
löslichen grünen Farbe vermischt feilgehalten oder abgegeben werden; dieselben
dürfen nur gegen Erlaubnißschein (§ 12) verabfolgt werden.
Strychninhaltige Ungeziefermittel dürfen nur in Form von vergiftetem
Getreide, welches in tausend Gewichtstheilen höchstens fünf Gewichtstheile sal.
petersaures Strychnin enthält und dauerhaft dunkelroth gefärbt ist, feilgehalten
oder abgegeben werden.
Vorstehende Beschränkungen können zeitweilig außer Wirksamkeit gesetzt
werden, wenn und soweit es sich darum handelt, unter polizeilicher Aufsicht
außerordentliche Maßnahmen zur Vertilgung von schädlichen Thieren, z. B.
Feldmäusen, zu treffen.