Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

Besondere 
Vorschriften 
lber Farben. 
Ungezieser- 
mittel. 
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§ 15. 
Es ist verboten, Gifte in Trink= oder Kochgefäßen oder in solchen Flaschen 
oder Krügen abzugeben, deren Form oder Bezeichnung die Gefahr einer Ver- 
wechselung des Inhalts mit Nahrungs= oder Genußmitteln herbeizuführen ge- 
eignet ist. 
8 16. 
Auf die Abgabe von Giften als Heilmittel in den Apotheken finden die 
Vorschriften der §§ 11 bis 14 nicht Anwendung. 
§ 17. 
Auf gebrauchsfertige Oel-, Harz= oder Lackfarben, soweit sie nicht Arsen- 
farben sind, finden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 nicht Anwendung. Das 
Gleiche gilt für andere giftige Farben, welche in Form von Stiften, Pasten 
oder Steinen oder in geschlossenen Tuben zum unmittelbaren Gebrauch fertig 
gestellt sind, sofern auf jedem einzelnen Stück oder auf dessen Umhüllung ent- 
weder das Wort „Gift“ beziehungsweise „Vorsicht“ und der Name der Farbe 
oder eine das darin enthaltene Gift erkennbar machende Bezeichnung deutlich 
angebracht ist. 
8 18. 
Bei der Abgabe der unter Verwendung von Gift hergestellten Mittel 
gegen schädliche Thiere (sogenannte Ungeziefermittel) ist jeder Packung eine 
Belehrung über die mit einem unvorsichtigen Gebrauche verknüpften Gefahren 
beizufügen. 
Arsenhaltiges Fliegenpapier feilzuhalten oder abzugeben, ist verboten. 
Andere arsenhaltige Ungeziefermittel dürfen nur mit einer in Wasser leicht 
löslichen grünen Farbe vermischt feilgehalten oder abgegeben werden; dieselben 
dürfen nur gegen Erlaubnißschein (§ 12) verabfolgt werden. 
Strychninhaltige Ungeziefermittel dürfen nur in Form von vergiftetem 
Getreide, welches in tausend Gewichtstheilen höchstens fünf Gewichtstheile sal. 
petersaures Strychnin enthält und dauerhaft dunkelroth gefärbt ist, feilgehalten 
oder abgegeben werden. 
Vorstehende Beschränkungen können zeitweilig außer Wirksamkeit gesetzt 
werden, wenn und soweit es sich darum handelt, unter polizeilicher Aufsicht 
außerordentliche Maßnahmen zur Vertilgung von schädlichen Thieren, z. B. 
Feldmäusen, zu treffen.
	        
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