Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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819. 
Personen, welche gewerbsmäßig schädliche Thiere vertilgen (Kammerjäger), 
müssen ihre Vorräthe von Giften und gifthaltigen Ungeziefermitteln unter Be— 
achtung der Vorschriften in den §§ 2, 3, 4, 7 und, soweit sie die Vorräthe 
nicht bei Ausübung ihres Gewerbes mit sich führen, in verschlossenen Räumen, 
welche nur ihnen und ihren Beauftragten zugänglich sind, aufbewahren. Sie 
dürfen die Gifte und die Mittel an Andere nicht überlassen. 
8 20. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli d. Is. in Kraft. 
Auch die Bestimmungen der §8§ 4 und 6 über die Bezeichnung der Vor- 
rathsgefäße und die Behältnisse und Geräthe innerhalb der Giftkammer finden 
auf Neuanschaffungen und Neueinrichtungen alsdann sofort, im Uebrigen vom 
1. Juli 1898 ab Anwendung. 
Weimar, den 21. März 1895. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
Anlage I. 
Verzeichniß der Gifte. 
Abtheilung 1. mit Ausnahme des Berliner Blau 
(Eisencyanür) und des gelben Blut- 
Akonitin, dessen Verbindungen und Zu- laugensalzes (Kaliumeisencyanür), 
Daturin, dessen Verbindungen und Zu- 
bereitungen, 
Digitalin, dessen Verbindungen und Zu- 
bereitungen, 
Emetin, dessen Verbindungen und Zu- 
bereitungen, 
Erythrophlein, dessen Verbindungen und 
HZubereitun, en, 
Flkdorwesserstefffiure (Flußsäure), 
Homatropin, dessen Verbindungen und 
Zubereitungen, 
bereitungen, 
Arsen, dessen Verbindungen und Zube- 
reitungen, auch Arsenfarben, 
Atropin, dessen Verbindungen und Zu- 
bereitungen, 
Brucin, dessen Verbindungen und Zu- 
bereitungen, 
Curare und dessen Präparate, 
Chanmasserstoffsur (Blausäure), Cyan- 
kalium, die sonstigen cyanwasserstoff- 
sauren Salze und deren Lösungen, 
1895 
18 
Gewerbe-- 
betrieb der 
Kammer- 
jäger.
	        
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