117
819.
Personen, welche gewerbsmäßig schädliche Thiere vertilgen (Kammerjäger),
müssen ihre Vorräthe von Giften und gifthaltigen Ungeziefermitteln unter Be—
achtung der Vorschriften in den §§ 2, 3, 4, 7 und, soweit sie die Vorräthe
nicht bei Ausübung ihres Gewerbes mit sich führen, in verschlossenen Räumen,
welche nur ihnen und ihren Beauftragten zugänglich sind, aufbewahren. Sie
dürfen die Gifte und die Mittel an Andere nicht überlassen.
8 20.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli d. Is. in Kraft.
Auch die Bestimmungen der §8§ 4 und 6 über die Bezeichnung der Vor-
rathsgefäße und die Behältnisse und Geräthe innerhalb der Giftkammer finden
auf Neuanschaffungen und Neueinrichtungen alsdann sofort, im Uebrigen vom
1. Juli 1898 ab Anwendung.
Weimar, den 21. März 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
Anlage I.
Verzeichniß der Gifte.
Abtheilung 1. mit Ausnahme des Berliner Blau
(Eisencyanür) und des gelben Blut-
Akonitin, dessen Verbindungen und Zu- laugensalzes (Kaliumeisencyanür),
Daturin, dessen Verbindungen und Zu-
bereitungen,
Digitalin, dessen Verbindungen und Zu-
bereitungen,
Emetin, dessen Verbindungen und Zu-
bereitungen,
Erythrophlein, dessen Verbindungen und
HZubereitun, en,
Flkdorwesserstefffiure (Flußsäure),
Homatropin, dessen Verbindungen und
Zubereitungen,
bereitungen,
Arsen, dessen Verbindungen und Zube-
reitungen, auch Arsenfarben,
Atropin, dessen Verbindungen und Zu-
bereitungen,
Brucin, dessen Verbindungen und Zu-
bereitungen,
Curare und dessen Präparate,
Chanmasserstoffsur (Blausäure), Cyan-
kalium, die sonstigen cyanwasserstoff-
sauren Salze und deren Lösungen,
1895
18
Gewerbe--
betrieb der
Kammer-
jäger.