Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

Regierungs-Zlatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 10. Weimar. 13. April 1895 
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, beir. die Vornahme der Bezirksausschuß-Wahlen, Seite 125. — Nachtrag 
Neuen Regulativ, die juristischen Prlsungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste betr., 
Seite 126. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Nachtrag zur Prüfungsordnung für Lehrerinnen an höheren 
Mädchenschulen und Schulvorsteherinnen, Seite 126. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Geletzblatt 
und dem Central -Blatt für das Deutsche Reich, Seite 127. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(31) I. Da der dreijährige Zeitraum, auf dessen Dauer die dermaligen Mit- 
glieder des Bezirksausschusses gewählt sind, mit dem 30. Juni d. J. abläuft, 
so wird die Vornahme der deshalb erforderlichen neuen Wahlen in Gemäß- 
heit des Gesetzes vom 9. Mai 1853 von dem unterzeichneten Staats-Mini- 
sterium hiermit angeordnet und es werden insbesondere die Großherzoglichen 
Rechnungsämter und Steuerlokalkommissionen auf die Vorschrift des sinn- 
gemäß zur Anwendung kommenden Gesetzes vom 6. April 1852 über die 
Wahl der Landtagsabgeordneten, wegen Anfertigung der Zusammenstellung der 
Namen derjenigen, welche aus inländischem Grundbesitz (zweite Abtheilung der 
Steuerrolle) ein jährliches Einkommen von wenigstens Dreitausend Mark ver- 
steuern, bezüglich derjenigen, welche mit einem Jahres-Einkommen von wenig- 
stens Dreitausend Mark aus andern Quellen als dem Grundbesitz zur ersten 
und dritten Abtheilung der Steuerrolle eingezeichnet sind, und wegen Abgabe 
der gedachten Zusammenstellungen an die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren, 
sowie auf die Bestimmung des Nachtragsgesetzes vom 19. August 1884 wegen 
Nichtberücksichtigung der von dem Gesammt-Einkommen der fraglichen Steuer- 
1895 19
	        
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