Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

Regierungs-BZlatt 
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Nummer 12. Weimar. 27. Abpril 1895. 
  
Inhalt: Miniserial- Bekanmmachung, betr. die s*— zur GAuslibung einer staatlichen Kontrole bei dem 
Vertrieb des Dipyhtherieserums durch die Apothelen, Sei — Minislerial- Bekannimachung, bet 
das Ergebniß der Ersatzwahl eines Lendehhern 8 IV. Wablberiet des Grotong unwi- 
- 1. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central- Blatt# für das Deutsche 
eich, Seite 143. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(39) I. Nachdem das Dihhtherieserum durch Kaiserliche Verordnung vom 
31. Dezember v. J. (Reichs-Gesetzblatt 1895 Seite 1) unter diejenigen Prä- 
parate eingereiht worden ist, welche nach § 2 der Kaiserlichen Verordnung 
vom 27. Januar 1890, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 9), und dem zugehörigen Verzeichnisse B nur in Apotheken 
feilgehalten werden dürfen, sind nach einer Mittheilung des Reichskanzlers 
auf Veranlassung der Königlich Preußischen Regierung zum Schutze des 
Publikums gegen den Vertrieb minderwerthiger, verfälschter oder gesundheits- 
schädlicher Zubereitungen dieses Mittels die erforderlichen Einrichtungen zur 
Ausübung einer staatlichen Kontrole getroffen worden, indem mit der Prüfung 
des zur Abgabe in den Apotheken bestimmten Serums eine besondere in Ver- 
bindung mit dem Königlichen Institut für Infektionskrankheiten in Berlin 
errichtete Kontrolstation betraut worden ist. 
Mit Rücksicht hierauf haben wir den Beschluß gefaßt, daß vom 1. Mai 
d. J. ab in den Apotheken nur noch Diphtherieserum abgegeben werden darf, 
welches nachweislich der Prüfung durch die nurgedachte Kontrolstation unter- 
legen hat. 
1895 22
	        
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