Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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3. Auf das Diphtherieserum finden die Bestimmungen in den 88 1 
6. 
und 3 der durch Ministerial-Bekanntmachung vom 26. September 
1891 (Reg.-Blatt Seite 101 ff.) veröffentlichten Vorschriften, be- 
treffend die Abgabe stark wirkender Arzneimittel pp. in den Apo- 
theken, Anwendung, so daß dasselbe hinfort nur gegen ärztliches 
Recept verabfolgt werden darf. 
Der Maximal-Berechnungspreis des Serum antidiphthericum 
ist von den beiden genannten Fabrikationsstätten für den Verkehr 
mit den Apotheken einheitlich für 100 Immnunisirungseinheiten 
auf 35 , für die zum Bezuge zu ermäßigtem Preise be- 
rechtigten Institute, Kassen, Personen pp. (vergl. weiter unten 
Ziffer 6) auf 27½ J. F festgesetzt, so daß sich der Fabrikpreis 
für ein Fläschchen enthaltend Serum mit 1000 Immunisirungs- 
einheiten im Höchstfalle auf 3# .50 2 beziehungsweise 2.56 753 
stellt. 
Das dem Apotheker zustehende Entgelt für seine Bemühungen 
beim Vertriebe des Serums wird auf durchschnittlich 7½ 4& 
für 100 Immunisirungseinheiten, mindestens aber für das einzelne 
Fläschchen auf 50 und höchstens auf 1 — festgesetzt, so daß 
der Apotheker für die Abgabe eines Fläschchens mit 1000 Im- 
munisirungseinheiten 75 & erhält, dagegen bei Fläschchen mit 
Serum von weniger als 1000 Immunisirungseinheiten im Mindest- 
betrage 50 &, und bei Fläschchen mit Serum von mehr als 
1000 Immunisirungseinheiten im Höchstbetrage 1./#. 
Hinsichtlich der zu Ziffer 2 erwähnten seitens der Kontrol- 
station etwa zur Einziehung bestimmten Fläschchen wird vor- 
kommenden Falls das Erforderliche bekannt gemacht werden. 
Die oben genannten beiden Fabrikationsstätten haben sich bereit 
erklärt, den Apotheken das Serum antidiphthericum zu dem vor- 
stehend unter Ziffer 4 angegebenen ermäßigten Preise abzulassen, 
sofern dasselbe nachweislich behufs Verwendung in Universitäts- 
kliniken und Polikliniken oder für anderweite öffentliche Kranken- 
anstalten oder für Personen verlangt wird, deren Recepte aus 
Staats= oder Gemeindemitteln, sowie von Krankenkassen im Sinne
	        
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