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3. Auf das Diphtherieserum finden die Bestimmungen in den 88 1
6.
und 3 der durch Ministerial-Bekanntmachung vom 26. September
1891 (Reg.-Blatt Seite 101 ff.) veröffentlichten Vorschriften, be-
treffend die Abgabe stark wirkender Arzneimittel pp. in den Apo-
theken, Anwendung, so daß dasselbe hinfort nur gegen ärztliches
Recept verabfolgt werden darf.
Der Maximal-Berechnungspreis des Serum antidiphthericum
ist von den beiden genannten Fabrikationsstätten für den Verkehr
mit den Apotheken einheitlich für 100 Immnunisirungseinheiten
auf 35 , für die zum Bezuge zu ermäßigtem Preise be-
rechtigten Institute, Kassen, Personen pp. (vergl. weiter unten
Ziffer 6) auf 27½ J. F festgesetzt, so daß sich der Fabrikpreis
für ein Fläschchen enthaltend Serum mit 1000 Immunisirungs-
einheiten im Höchstfalle auf 3# .50 2 beziehungsweise 2.56 753
stellt.
Das dem Apotheker zustehende Entgelt für seine Bemühungen
beim Vertriebe des Serums wird auf durchschnittlich 7½ 4&
für 100 Immunisirungseinheiten, mindestens aber für das einzelne
Fläschchen auf 50 und höchstens auf 1 — festgesetzt, so daß
der Apotheker für die Abgabe eines Fläschchens mit 1000 Im-
munisirungseinheiten 75 & erhält, dagegen bei Fläschchen mit
Serum von weniger als 1000 Immunisirungseinheiten im Mindest-
betrage 50 &, und bei Fläschchen mit Serum von mehr als
1000 Immunisirungseinheiten im Höchstbetrage 1./#.
Hinsichtlich der zu Ziffer 2 erwähnten seitens der Kontrol-
station etwa zur Einziehung bestimmten Fläschchen wird vor-
kommenden Falls das Erforderliche bekannt gemacht werden.
Die oben genannten beiden Fabrikationsstätten haben sich bereit
erklärt, den Apotheken das Serum antidiphthericum zu dem vor-
stehend unter Ziffer 4 angegebenen ermäßigten Preise abzulassen,
sofern dasselbe nachweislich behufs Verwendung in Universitäts-
kliniken und Polikliniken oder für anderweite öffentliche Kranken-
anstalten oder für Personen verlangt wird, deren Recepte aus
Staats= oder Gemeindemitteln, sowie von Krankenkassen im Sinne