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des Krankenkassengesetzes oder von Vereinigungen gezahlt werden,
welche die öffentliche Armenpflege zu ersetzen oder zu erleichtern
bezwecken. Diese Vergünstigung soll indessen nur dann gewährt
werden, dafern durch Bezeichnung einer amtlichen Vermittelungs-
stelle dafür gesorgt wird, daß eine mißbräuchliche Verwendung des
auf diese Art bezogenen Serums zu anderen als den angegebenen
Zwecken ausgeschlossen ist.
Zu diesem Behufe wird Folgendes hierdurch bestimmt:
Dafern die vorstehend bezeichneten Institute oder Personen
von der angegebenen Vergünstigung Gebrauch zu machen wünschen,
haben sie dies dem zuständigen Großherzoglichen Bezirksdirektor
anzuzeigen, welcher hiernach für den betreffenden Verwaltungsbezirk
entweder selbst die amtliche Vermittelungsstelle übernimmt oder
eine andere Centralstelle bezeichnet, durch welche der Verkehr mit
den Fabrikationsstätten einerseits und den Apothekern andererseits
in folgender Weise vermittelt wird:
Der Apotheker hat sich zunächst einen dem örtlichen Bedürfniß
entsprechenden Vorrath von Fläschchen zu dem gewöhnlichen Fabrik-
preis (35 & für 100 Immunisirungseinheiten) zu beschaffen und
von diesem bei Bedarf für die bezeichneten Personen gegen ärzt-
liches mit Beglaubigungsvermerk versehenes Recept Serum zum
ermäßigten Preise abzugeben. Den Ersatz für derartig abgegebene
Fläschchen erhält der Apotheker zu ermäßigtem Preise von der
Centralstelle gegen Einsendung der mit amtlichem Beglaubigungsver-
merk versehenen ärztlichen Recepte. Als Beglaubigungsvermerk gilt
der Aufdruck eines behördlichen Stempels, oder entsprechender Ver-
merk des Pfarrers, Gemeinde-Vorstandes, Armen-Vorstehers, der
Ortspolizei pp. Hinsichtlich der Kassenrecepte genügt die übliche
Stempelung, welche solche Kassenrecepte kennzeichnet. Das Porto
für die Ersatzsendungen, welche von den vermittelnden Central=
stellen aus bezogen werden, geht zu Lasten derjenigen Fabrikations-
stätte, deren Serum ursprünglich verkauft wurde.
Nach der Erklärung der beiden genannten Fabrikationsstätten
genügt das einfache ärztliche Attest oder die Bescheinigung des