Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

142 
des Krankenkassengesetzes oder von Vereinigungen gezahlt werden, 
welche die öffentliche Armenpflege zu ersetzen oder zu erleichtern 
bezwecken. Diese Vergünstigung soll indessen nur dann gewährt 
werden, dafern durch Bezeichnung einer amtlichen Vermittelungs- 
stelle dafür gesorgt wird, daß eine mißbräuchliche Verwendung des 
auf diese Art bezogenen Serums zu anderen als den angegebenen 
Zwecken ausgeschlossen ist. 
Zu diesem Behufe wird Folgendes hierdurch bestimmt: 
Dafern die vorstehend bezeichneten Institute oder Personen 
von der angegebenen Vergünstigung Gebrauch zu machen wünschen, 
haben sie dies dem zuständigen Großherzoglichen Bezirksdirektor 
anzuzeigen, welcher hiernach für den betreffenden Verwaltungsbezirk 
entweder selbst die amtliche Vermittelungsstelle übernimmt oder 
eine andere Centralstelle bezeichnet, durch welche der Verkehr mit 
den Fabrikationsstätten einerseits und den Apothekern andererseits 
in folgender Weise vermittelt wird: 
Der Apotheker hat sich zunächst einen dem örtlichen Bedürfniß 
entsprechenden Vorrath von Fläschchen zu dem gewöhnlichen Fabrik- 
preis (35 & für 100 Immunisirungseinheiten) zu beschaffen und 
von diesem bei Bedarf für die bezeichneten Personen gegen ärzt- 
liches mit Beglaubigungsvermerk versehenes Recept Serum zum 
ermäßigten Preise abzugeben. Den Ersatz für derartig abgegebene 
Fläschchen erhält der Apotheker zu ermäßigtem Preise von der 
Centralstelle gegen Einsendung der mit amtlichem Beglaubigungsver- 
merk versehenen ärztlichen Recepte. Als Beglaubigungsvermerk gilt 
der Aufdruck eines behördlichen Stempels, oder entsprechender Ver- 
merk des Pfarrers, Gemeinde-Vorstandes, Armen-Vorstehers, der 
Ortspolizei pp. Hinsichtlich der Kassenrecepte genügt die übliche 
Stempelung, welche solche Kassenrecepte kennzeichnet. Das Porto 
für die Ersatzsendungen, welche von den vermittelnden Central= 
stellen aus bezogen werden, geht zu Lasten derjenigen Fabrikations- 
stätte, deren Serum ursprünglich verkauft wurde. 
Nach der Erklärung der beiden genannten Fabrikationsstätten 
genügt das einfache ärztliche Attest oder die Bescheinigung des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.