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haupt oder der Mangel der Genehmigung des Bezirksausschusses dem Rechts-
bestande des fraglichen Geschäfts keinen Eintrag thun, vielmehr nach Befinden
nur einen Ersatzanspruch der Gemeinde gegen den betreffenden Gemeindevorstand
begründen soll.
Art. 15.
Zur Ausübung der Regierungsrechte in den einzelnen Gemeinden, z. B.
in Angelegenheiten der Landespolizei, der Wehrhaftmachung, des Steuer-
wesens 2c., sind die Gemeinden verbunden, die Staatsregierung durch ihre Vor-
stände zu unterstützen (Art. 93).
Zweiter Abschnitt.
Besondere Bestimmungen.
1. Von den Bürgern.
Art. 16.
Bürger in der Gemeinde sind diejenigen selbständigen Personen, welche
das Bürgerrecht in derselben erworben haben.
Art. 17.
Das Bürgerrecht umfaßt:
1. das Recht der Mitbenutzung und Theilnahme am Gemeindegut, soweit
nicht dessen Nutzungen auf dem Grunde genügender Rechtstitel Einzelnen
oder einzelnen Klassen von Gemeindegliedern zustehen oder zugesprochen
werden (Art. 122);
2. das Recht der Abstimmung über Gemeindeangelegenheiten im Allgemeinen,
insbesondere aber bei Wahlen zu Gemeindeämtern;
3. für die männlichen Bürger das Recht der Wählbarkeit zu Gemeinde-
ämtern nach Maßgabe der hierbei bestehenden Vorschriften.
Art. 18.
Die besondere Berechtigung der Bürgerwittwen auf Mitbenutzung und
Theilnahme am Gemeindegut, soweit sie ihren verstorbenen Ehemännern zustand,
richtet sich nach jedes Ortes Gewohnheit oder Statut.