Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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und  Gemeindelasten  entbinden.  Auf  der  anderen  Seite  darf  aber  auch,  wenn
diese  Bedingungen  erfüllt  sind,  die  Verleihung  nicht  verweigert  werden.

Gegen  die  Entscheidung  der  Gemeindevertretung  über  die  Verleihung
findet  Berufung  an  den  Bezirksausschuß  statt.

Art.  25.
Das  Bürgerrecht  kann  von  einer  und  derselben  Person  in  mehreren  Ge—
meinden  erworben  und  gleichzeitig  besessen  werden.

Art.  26.

Wer  das  Bürgerrecht  durch  Anstellung  erworben  hat  (Art.  19),  hat  dem
Gemeindevorstande  über  die  Anstellung  durch  Bezugnahme  auf  die  hierüber  er—
lassene  amtliche  Bekanntmachung  oder  durch  Vorlegung  seiner  Anstellungsurkunde
genügenden  Nachweis  zu  erbringen.

Der  Gemeindevorstand  fertigt  alsdann  ebenso  wie  über  die  durch  Ver—
leihung  geschehene  Erwerbung  des  Bürgerrechts  einen  Bürgerschein  aus,  mit
dessen  Aushändigung  das  Bürgerrecht  in  Kraft  tritt.

Bei  Aushändigung  des  Bürgerscheines  haben  die  durch  Verleihung  und
Anstellung  aufgenommenen  Bürger,  mit  Ausnahme  der  Ehrenbürger,  dem  Ge—
meindevorstande  getreue  Erfüllung  der  Bürgerpflichten  anzugeloben.

Der  Zu-  und  Abgang  an  Bürgern  ist  in  das  zu  diesem  Zwecke  zu
führende  Buch  (Bürgerbuch)  einzutragen.

Art.  27.
Das  Bürgerrecht  geht  verloren:

1.  durch  den  Tod,

2.  durch  Verlust  der  Staatsangehörigkeit,

3.  durch  Aufgabe  des  Wohnsitzes  im  Gemeindebezirke,  dafern  der  Wegziehende
  in  demselben  weder  mit  einem  Wohnhause  ansässig  bleibt,  noch
eine  selbständige  gewerbliche  Niederlassung  behält,  noch  innerhalb  eines
Jahres  sich  unter  Bestellung  eines  im  Gemeindebezirke  wohnhaften  Bevollmächtigten
  zur  Entrichtung  der  Gemeindeleistungen  das  Bürgerrecht
ausdrücklich  vorbehält,

4.  durch  ausdrückliche  Verzichtleistung,  sofern  eine  Verpflichtung  zum  Erwerb
  des  Bürgerrechts  nicht  besteht.

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