Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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a) Busammensetzung derselben. 
Art. 43. 
Der Gemeinderath besteht aus 
6 Mitgliedern in Gemeinden bis 500 Einwohner, 
8 Mitgliedern in Gemeinden von 501 bis 1000 Einwohnern, 
10 Mitgliedern in Gemeinden von 1001 bis 2000 Einwohnern, 
12 Mitgliedern in Gemeinden von 2001 bis 4000 Einwohnern 
und in stärker bevölkerten Gemeinden weiter aus je zwei Mitgliedern auf die 
überschießende Vollzahl von je 2000 Einwohnern. 
Die Gesammtzahl der Mitglieder des Gemeinderathes darf nicht mehr als 
dreißig betragen. 
Art. 44. 
Der Gemeindevorstand besteht aus einem Bürgermeister und einem Stell- 
vertreter desselben. 
Dem Gemeindevorstande muß ein Rechnungsführer und das dem Bedürfniß 
entsprechende Dienerpersonal beigegeben werden. Ob dem Gemeindevorstande 
ein besonderer Schriftführer, Bezirksvorsteher und sonstige Gemeindebeamte bei- 
zugeben seien, hängt von dem Beschlusse des Gemeinderathes ab. 
Art. 45. 
Durch Ortsstatut kann für Gemeinden von mehr als 2000 Einwohnern 
bestimmt werden, daß der Gemeindevorstand außer dem Bürgermeister und be- 
züglich dem Stellvertreter desselben noch aus einem oder mehreren anderen 
ständigen Mitgliedern (Stadträthen, Beigeordneten) bestehen soll. 
In diesem Falle hat das Statut zugleich darüber Bestimmung zu treffen: 
a) in welcher Weise die Wahl dieser Mitglieder zu erfolgen hat, 
b) für welche Zeitdauer die Wahl geschieht, 
c) ob eine Besoldung aus Gemeindemitteln zu gewähren ist oder nicht 
(besoldete, unbesoldete Stadträthe, Beigeordnete), und wie in Beziehung 
auf Wartegeld, Ruhegehalt und Pension für die Angehörigen die Ver- 
hältnisse der besoldeten Mitglieder zur Gemeinde zu gestalten sind, 
d) wie die Geschäftsvertheilung zwischen dem Bürgermeister und den 
übrigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes zu regeln ist, insbesondere
	        
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