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auch, ob und in welchem Umfange die Erledigung der Geschäfte durch
die einzelnen Mitglieder des Gemeindevorstandes selbständig oder auf
Grund kollegialischer Entschließungen zu geschehen und in welcher
Weise die Stellvertretung des Bürgermeisters zu erfolgen hat.
Das Ortsstatut kann bestimmen, daß alsdann von der Wahl eines be—
sonderen Stellvertreters des Bürgermeisters (Art. 44) abzusehen ist.
In allen Fällen muß die Leitung und Beaufsichtigung der Geschäfte des
Gemeindevorstandes dem Bürgermeister vorbehalten bleiben.
b) Wahl derselben.
Art. 46.
Die Wahl der Gemeindebehörden erfolgt, soweit nicht auf Grund des
Art. 45 etwas Anderes geordnet ist, von der Gemeindeversammlung.
Art. 47.
In jeder Gemeinde werden durch den Gemeindevorstand alljährlich Listen
der Stimmberechtigten mit Angabe der Zahl der denselben gebührenden Stimmen
(Art. 30) aufgestellt, welche in der Regel für die Dauer eines Jahres zur
Richtschnur dienen. Dieselben sind vom 1. Oktober jeden Jahres an an einem
öffentlich bekannt zu machenden Orte auf die Dauer von zehn Tagen auszu-
legen. Während dieser Zeit kann jeder Stimmberechtigte gegen die Richtigkeit
der Listen mündlich oder schriftlich bei dem Gemeindevorstande Einwendungen
erheben, über deren Triftigkeit der Gemeinderath und in Gemeinden, in denen
ein solcher nicht besteht, der Gemeindevorstand innerhalb anderweiten zehn
Tagen Entschließung zu fassen hat. Binnen zehn Tagen nach Mittheilung der
Entscheidung ist eine Berufung an den Bezirksausschuß zulässig, welcher späte-
stens drei Wochen vom Eingange derselben endgiltig zu entscheiden hat.
Eine Aenderung der nach Vorstehendem festgestellten Liste findet in der
Zwischenzeit nur insofern statt, als der Gemeindevorstand verpflichtet ist, neue
Bürger, deren Bürgerrecht seit der Auslegung in Kraft getreten ist (Art. 26),
in derselben nachzutragen und weggefallene zu streichen, nach Vornahme solcher
Berichtigungen aber die Gesammtzahl der Stimmen im Gemeindebezirke stets
alsbald neu festzustellen.
1895 25