Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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auch, ob und in welchem Umfange die Erledigung der Geschäfte durch 
die einzelnen Mitglieder des Gemeindevorstandes selbständig oder auf 
Grund kollegialischer Entschließungen zu geschehen und in welcher 
Weise die Stellvertretung des Bürgermeisters zu erfolgen hat. 
Das Ortsstatut kann bestimmen, daß alsdann von der Wahl eines be— 
sonderen Stellvertreters des Bürgermeisters (Art. 44) abzusehen ist. 
In allen Fällen muß die Leitung und Beaufsichtigung der Geschäfte des 
Gemeindevorstandes dem Bürgermeister vorbehalten bleiben. 
b) Wahl derselben. 
Art. 46. 
Die Wahl der Gemeindebehörden erfolgt, soweit nicht auf Grund des 
Art. 45 etwas Anderes geordnet ist, von der Gemeindeversammlung. 
Art. 47. 
In jeder Gemeinde werden durch den Gemeindevorstand alljährlich Listen 
der Stimmberechtigten mit Angabe der Zahl der denselben gebührenden Stimmen 
(Art. 30) aufgestellt, welche in der Regel für die Dauer eines Jahres zur 
Richtschnur dienen. Dieselben sind vom 1. Oktober jeden Jahres an an einem 
öffentlich bekannt zu machenden Orte auf die Dauer von zehn Tagen auszu- 
legen. Während dieser Zeit kann jeder Stimmberechtigte gegen die Richtigkeit 
der Listen mündlich oder schriftlich bei dem Gemeindevorstande Einwendungen 
erheben, über deren Triftigkeit der Gemeinderath und in Gemeinden, in denen 
ein solcher nicht besteht, der Gemeindevorstand innerhalb anderweiten zehn 
Tagen Entschließung zu fassen hat. Binnen zehn Tagen nach Mittheilung der 
Entscheidung ist eine Berufung an den Bezirksausschuß zulässig, welcher späte- 
stens drei Wochen vom Eingange derselben endgiltig zu entscheiden hat. 
Eine Aenderung der nach Vorstehendem festgestellten Liste findet in der 
Zwischenzeit nur insofern statt, als der Gemeindevorstand verpflichtet ist, neue 
Bürger, deren Bürgerrecht seit der Auslegung in Kraft getreten ist (Art. 26), 
in derselben nachzutragen und weggefallene zu streichen, nach Vornahme solcher 
Berichtigungen aber die Gesammtzahl der Stimmen im Gemeindebezirke stets 
alsbald neu festzustellen. 
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