Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Art. 48. 
Wahlberechtigt sind alle diejenigen, welche nach Art. 30 das Stimmrecht 
ausüben können, wählbar alle stimmberechtigten männlichen Bürger, welche das 
25. Lebensjahr zurückgelegt haben und die zur Bekleidung eines Gemeinde- 
amtes erforderliche Achtung genießen. Ob und inwiefern ein gewisser Grad der 
Verwandtschaft unter den Mitgliedern der Gemeindebehörden die Wählbarkeit 
ausschließen soll, bleibt ortsstatutarischer Bestimmung überlassen. 
Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören der Bedingungen 
der Wählbarkeit. 
aa) Des Gemeinderathes. 
Art. 49. 
Die Mitglieder des Gemeinderathes werden auf vier Jahre gewählt. 
Von zwei zu zwei Jahren scheidet die Hälfte der Mitglieder aus und wird 
durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
Art. 50. 
In den Gemeinderath können solche Bürger nicht gewählt werden, welche 
ein mit dem Bezuge ständiger Gebühren oder einer ständigen Besoldung ver- 
sehenes Gemeindeamt, oder als Staatsdiener eine Stelle bei einer zur Führung 
der Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung und Ortspolizei berufenen Be- 
hörde bekleiden. Als ein die Wählbarkeit ausschließendes Gemeindeamt ist die 
Stelle eines Feldgeschworenen, Ortssteuereinnehmers oder Ortsbrandmeisters 
(Oberfeuermannes) nicht anzusehen. 
Art. 51. 
Bei der Wahl wird die für die Abstimmung der Gemeindeversammlung 
aufgestellte Liste (Art. 47) zu Grunde gelegt. 
Art. 52. 
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Gemeinderathes finden von 
zwei zu zwei Jahren im November statt. 
Ergänzungswahlen zum Ersatz außergewöhnlich ausgeschiedener Mitglieder 
sind und zwar für den Rest derjenigen vier Jahre, auf welche der Ausgeschiedene 
gewählt war, sofern dieser Rest mehr als sechs Monate beträgt, eintretenden 
Falles alsbald durch den Gemeindevorstand zu veranlassen.
	        
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