Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Art. 63. 
Der Gemeindevorstand hat den Wahltermin acht Tage vorher durch öffent- 
liche Bekanntmachung in der ortsüblichen Weise zur allgemeinen Kenntniß zu 
bringen. Die Vorladung der Wahlberechtigten erfolgt von ihm in gleicher 
Weise, wie zu jeder Gemeindeversammlung (Art. 33). Der Gemeindevorstand 
bestimmt die Stunde des Beginnens und des Schlusses der Wahlhandlung. 
Wo eine besondere Bestimmung nicht getroffen ist, gilt als Regel, daß 
die Wahlhandlung an dem angesetzten Tage Vormittags in den Stunden von 
9 bis 1 Uhr und Nachmittags von 3 bis 7 Uhr vorgenommen wird. 
Art. 54. 
Von dem Ermessen des Gemeindevorstandes hängt es ab, die Wähler 
nach Abtheilungen (Art. 34) vorladen zu lassen und für jede dieser Abtheilungen 
einen Vorsitzenden aus der Zahl der Wahlberechtigten zu ernennen. 
Art. 55. 
Zu den Wahlversammlungen haben nur die Wahlberechtigten Zutritt. 
Der Gemeindevorstand führt, soweit nicht nach Art. 54 ein anderer Vorsitzender 
bestellt ist, in solchen den Vorsitz und handhabt die Ordnung. 
Der Vorsitzende wählt aus der Wahlversammlung unter deren Genehmi- 
gung zwei bis sechs Mitglieder, welche mit ihm den Wahlvorstand bilden, ihn 
im Wahlgeschäfte unterstützen und kontroliren. 
Für den Fall, daß beide Mitglieder des Gemeindevorstandes gleichzeitig 
an der Leitung der Wahlhandlung behindert sein sollten, ist dazu von dem 
Bezirksdirektor ein Beauftragter zu ernennen. 
Art. 56. 
Der Vorsitzende eröffnet zu der angesetzten Stunde die Wahlversammlung, 
verkündigt den Zweck derselben, bemerkt, wie viele Mitglieder des Gemeinde- 
rathes zu wählen sind, welche Mitglieder aus dem Gemeinderathe ausscheiden 
und welche in demselben verbleiben, hebt die einschlagenden gesetzlichen Be- 
stimmungen hervor und fordert die erschienenen, in der Wahlliste vorzumerken- 
den Wähler auf, so viele Namen auf die an dieselben nach Verhältniß des 
Stimmrechtes vertheilten, mit dem Gemeindestempel versehenen Zettel deutlich 
zu schreiben, als Mitglieder zu wählen sind. 
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