Auf Verlangen des Darlehnsnehmers kann bei der Erborgung eine Tilgungsrente fest-
gestellt werden, welche neben dem Ueberschuß des fortlaufenden, vom ganzen ursprünglichen Kapitale
zu zahlenden Zinsenbetrages einhalb vom Hundert oder ein Vielfaches hiervon betragen muß.
Gegenwärtiger Nachtrag tritt mit dem Tage der Veröffentlichung desselben in Kraft.
Münchenbernsdorf, den 20. Oktober 1894.
(, 8.) Der Stadtgemeindevorstand und Gemeinderath.
*;P C. F. Schindler. Hartwig Poser.
[/2!) II. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 19. Dezember
1894 im Central-Blatt für das Deutsche Reich ist auf Grund der Vorschriften
im § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzblatt Seite 52) der
Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das
Jahr 1895 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag
zu gewähren sind:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskost —¾ 80 T, — + 65 0è,
b) für die Mittagskost — „ 40 „ — 35 „
) für die Abendkost — „ 25 „ — „ 20 „,
d) für die Morgenkost — „ 15 „ — „ 10 „
Es wird dies hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 2. Januar 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
(31 III. In Gemäßheit des § 19 des Reichs-Gesetzes vom 13. Juni 1873
über die Kriegsleistungen (Reichs-Gesetzblatt Seite 129) werden die Durch-
schnittspreise, nach welchen in der Zeit vom 1. April 1895 bis zum 1. April
1896 im Falle einer Mobilmachung die Vergütungen etwaiger Landlieferungen