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Art. 57.
Die beschriebenen Wahlzettel werden von jedem Wähler persönlich in ein
aufgestelltes Gefäß gelegt. Zusendung der Wahlzettel ist nicht gestattet. —
Abstimmung durch zulässige Stellvertreter ist nur denjenigen erlaubt, welche
ihr Stimmrecht überhaupt durch solche (Art. 31) ausüben können.
Art. 58.
Wahlzettel, aus denen bestimmte wählbare Personen nicht zu erkennen
sind, oder ungestempelte Wahlzettel sind wirkungslos.
Einzelne Namen nicht wählbarer oder nicht erkennbarer Personen beein-
trächtigen die Giltigkeit der auf demselben Wahlzettel stehenden zulässigen
Namen nicht. Wahlzettel, auf welchen zu viel oder zu wenig Namen sich
verzeichnet finden, sind zulässig; im ersten Falle werden die in der Reihenfolge
letzten zuviel geschriebenen Namen nicht mitgezählt.
Art. 59.
Die Wähler sind befugt, der Stimmenverlesung und -Zählung beizu-
wohnen. Dieselbe muß vorher öffentlich bekannt gemacht sein. — Der Vor-
sitzende verliest die abgegebenen Stimmen und die Mitglieder des Wahlvor-
standes (Art. 55) verzeichnen die Stimmen auf von ihnen zu führenden und
zu unterschreibenden Zetteln. Dieselben unterzeichnen mit dem Vorsitzenden
und dem Protokollführer das Protokoll.
Art. 60.
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. — Wenn einer von den mit
gleichen Stimmen Gewählten einen zulässigen Ablehnungsgrund geltend machen
will und kann, so ist dies vor der Loosziehung zu bewirken, wodurch dieser
von derselben ausscheidet und entweder der andere mit gleichen Stimmen Ge-
wählte ohne Weiteres als gewählt anzusehen ist, oder, wenn deren mehrere
sind, das Loos nur unter diesen entscheidet.
Art. 61.
Das Amt eines Mitgliedes des Gemeinderathes kann nicht ausgeschlagen
werden, sobald nicht nachgewiesen wird, daß daraus für die Gesundheit be-