Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Art. 57. 
Die beschriebenen Wahlzettel werden von jedem Wähler persönlich in ein 
aufgestelltes Gefäß gelegt. Zusendung der Wahlzettel ist nicht gestattet. — 
Abstimmung durch zulässige Stellvertreter ist nur denjenigen erlaubt, welche 
ihr Stimmrecht überhaupt durch solche (Art. 31) ausüben können. 
Art. 58. 
Wahlzettel, aus denen bestimmte wählbare Personen nicht zu erkennen 
sind, oder ungestempelte Wahlzettel sind wirkungslos. 
Einzelne Namen nicht wählbarer oder nicht erkennbarer Personen beein- 
trächtigen die Giltigkeit der auf demselben Wahlzettel stehenden zulässigen 
Namen nicht. Wahlzettel, auf welchen zu viel oder zu wenig Namen sich 
verzeichnet finden, sind zulässig; im ersten Falle werden die in der Reihenfolge 
letzten zuviel geschriebenen Namen nicht mitgezählt. 
Art. 59. 
Die Wähler sind befugt, der Stimmenverlesung und -Zählung beizu- 
wohnen. Dieselbe muß vorher öffentlich bekannt gemacht sein. — Der Vor- 
sitzende verliest die abgegebenen Stimmen und die Mitglieder des Wahlvor- 
standes (Art. 55) verzeichnen die Stimmen auf von ihnen zu führenden und 
zu unterschreibenden Zetteln. Dieselben unterzeichnen mit dem Vorsitzenden 
und dem Protokollführer das Protokoll. 
Art. 60. 
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. — Wenn einer von den mit 
gleichen Stimmen Gewählten einen zulässigen Ablehnungsgrund geltend machen 
will und kann, so ist dies vor der Loosziehung zu bewirken, wodurch dieser 
von derselben ausscheidet und entweder der andere mit gleichen Stimmen Ge- 
wählte ohne Weiteres als gewählt anzusehen ist, oder, wenn deren mehrere 
sind, das Loos nur unter diesen entscheidet. 
Art. 61. 
Das Amt eines Mitgliedes des Gemeinderathes kann nicht ausgeschlagen 
werden, sobald nicht nachgewiesen wird, daß daraus für die Gesundheit be-
	        
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