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sondere Gefahr oder für die häuslichen Verhältnisse ein bedeutender Nachtheil
entstehen werde.
Ausnahmsweise kann die Wahl ausgeschlagen werden: von Staatsdienern,
von Kirchen- und Schuldienern, von Aerzten, ingleichen von denjenigen Bürgern,
welche unmittelbar vor der auf sie gefallenen Wahl ein Gemeindeamt während
der vorschriftsmäßigen Dienstzeit verwaltet, endlich von denjenigen, welche nicht
ihren ständigen Wohnsitz im Gemeindebezirke, oder welche das 60. Lebensjahr
überschritten haben.
Die Ablehnung der Wahl muß binnen einer ausschließlichen, von der
Eröffnung des Wahlergebnisses (Art. 66) zu berechnenden zehntägigen Frist
bei dem Gemeindevorstande geltend gemacht und begründet werden.
Ein einmal angenommenes Amt kann nicht aufgegeben werden, wenn
nicht inzwischen solche Verhältnisse eingetreten sind, die berechtigt hätten, das
Amt gleich nach erfolgter Wahl auszuschlagen.
Art. 62.
Ueber die Gründe der Ablehnung und des Aufgebens entscheidet zunächst
der Gemeinderath, sodann auf Berufung endgiltig der Bezirksausschuß.
Im Falle ungerechtfertigter Weigerung, das Amt eines Mitgliedes des
Gemeinderathes anzunehmen oder fortzuverwalten, ist dem Betroffenen für die
Dauer des ihm angesonnenen bezüglich bereits übertragenen Amtes das Stimm-
recht zu entziehen.
Art. 63.
Schlägt ein Gewählter die Wahl aus und seine Ablehnungsgründe wer-
den anerkannt, so ist eine neue Wahl für die Stelle desselben durch den Ge-
meindevorstand zu veranlassen.
Art. 64.
Zur Giltigkeit der Wahl in dem anberaumten Termine ist erforderlich,
daß die Vorladung der Wahlberechtigten in ortsüblicher Weise bewirkt wurde.
Art. 65.
Beschwerden in Beziehung auf die Wahl müssen innerhalb zehn Tagen
nach dem Wahltermine bei dem Gemeindevorstande mündlich oder schriftlich
angebracht werden, welcher solche nach vorherigem Gehör des Gemeinderathes
mit den Wahlakten zur endgiltigen Entscheidung an den Bezirksausschuß ab-