Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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nicht gleichzeitig das Amt eines Gemeindevorstandsmitgliedes versehen. Sie 
können daher nur eine auf sie gefallene Wahl in den Gemeindevorstand an- 
nehmen und in das Amt eines solchen eintreten, wenn sie ihr geistliches oder 
Lehramt niederlegen. 
Dagegen sind Mitglieder des Gemeinderathes in den Gemeindevorstand 
wählbar. Durch die Annahme der Wahl scheiden dieselben aus dem Gemeinde- 
rathe aus. Fällt die Wahl auf einen Nichtbürger, so tritt derselbe mit Ueber- 
tragung der Stelle ohne Weiteres in den Genuß des Bürgerrechtes ein. 
Art. 70. 
Hinsichtlich des Wahlverfahrens für den Gemeindevorstand gelten die für 
die Wahlen des Gemeinderathes aufgestellten Grundsätze und Bestimmungen 
(Art. 51—61, 63—66), soweit nicht für das erstere besondere Vorschriften 
gegeben sind. 
Dem Bezirksdirektor steht jedoch die Auswahl zu, wenn hinsichtlich zweier 
Wahlkandidaten Stimmengleichheit stattfindet. 
Art. 7 1. 
Die Anordnung und Leitung der Wahl des Bürgermeisters, mit Einschluß 
der Ernennung besonderer Vorsitzender nach Art. 54, liegt dessen bisherigem 
Stellvertreter, der Wahl des Stellvertreters dem Bürgermeister ob. Insoweit 
es an Mitgliedern des Gemeindevorstandes fehlt, welche hiernach in Thätigkeit 
treten können, gehen die bezüglichen Verrichtungen auf den Bezirksdirektor 
oder einen Beauftragten desselben über. 
Art. 72. 
Für jedes Mitglied des Gemeindevorstandes findet eine besondere, in der 
Zeit getrennte Wahlverhandlung statt. 
Art. 73. 
Zur Giltigkeit der Wahl in dem anberaumten Termine ist erforderlich, 
daß die Vorladung der Wahlberechtigten in ortsüblicher Weise bewirkt wurde, 
zwei Dritttheile der im Wahlbezirke vorhandenen Stimmen im Wahltermine 
vertreten und in diesem abgegeben worden sind.
	        
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