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Sind nicht zwei Dritttheile der Stimmen vertreten gewesen, oder sind
nicht für so viele die Wahlzettel abgegeben worden, so werden die abgegebenen
Stimmzettel uneröffnet gelassen und einstweilen unter Gemeindesiegel gelegt.
Es muß sodann ein weiterer Wahltermin innerhalb der nächsten acht Tage
anbezielt werden, wozu jedoch nur diejenigen vorzuladen sind, welche im ersten
Termine nicht erschienen sind und Wahlzettel nicht abgegeben haben.
Werden auch in diesem Termine, mit Zurechnung der im ersten Termine
abgegebenen, zwei Dritttheile der im Gemeindebezirke vorhandenen Stimmen
nicht erreicht, so ist das Resultat der abgegebenen Stimmen als giltige Wahl
anzusehen.
Gewählt ist derjenige, welcher mehr giltige Stimmen erhalten hat, als
die übrigen Kandidaten zusammengenommen (absolute Stimmenmehrheit).
Ergiebt sich nach Beendigung der ersten Wahl keine absolute Mehrheit,
so sind diejenigen Kandidaten, welche die meisten giltigen Stimmen und zu—
sammen mehr als die Hälfte der abgegebenen giltigen Stimmen erhalten haben,
auf eine engere Wahl zu bringen.
Sind hiernach mehr als zwei Kandidaten in die engere Wahl gekommen
und macht sich, weil die letztere keine absolute Mehrheit ergeben hat, eine
nochmalige engere Wahl nöthig, so ist dieselbe auf diejenigen beiden Kandidaten
zu beschränken, welche zusammen die meisten Stimmen erhalten haben, und
bei Stimmengleichheit einiger hierbei in Betracht kommenden Kandidaten
erforderlichen Falles derjenige, der mit in die engere Wahl zu bringen ist,
durch das Loos zu bestimmen.
Auch bei diesen weiteren Wahlen, für welche die nämlichen Bestimmungen,
wie für die erste Wahl, gelten, entscheidet absolute Mehrheit; bei Stimmen—
gleichheit steht unter beiden Gewählten dem Bezirksdirektor die Auswahl zu.
Art. 74.
Die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes erfordert, auch in den
Fällen des Art. 46, zu ihrer Giltigkeit die Bestätigung des Bezirksdirektors,
welcher, wenn er die Bestätigung versagen zu müssen glaubt, zuvor den Be—
zirksausschuß zu hören hat. Die Versagung der Bestätigung der Wahl ist
jedoch nur zulässig im Falle des Mangels der für die Wählbarkeit bestehenden
allgemeinen gesetzlichen Erfordernisse oder der zur Verwaltung des Amtes
nothwendigen Eigenschaften.