Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Sind nicht zwei Dritttheile der Stimmen vertreten gewesen, oder sind 
nicht für so viele die Wahlzettel abgegeben worden, so werden die abgegebenen 
Stimmzettel uneröffnet gelassen und einstweilen unter Gemeindesiegel gelegt. 
Es muß sodann ein weiterer Wahltermin innerhalb der nächsten acht Tage 
anbezielt werden, wozu jedoch nur diejenigen vorzuladen sind, welche im ersten 
Termine nicht erschienen sind und Wahlzettel nicht abgegeben haben. 
Werden auch in diesem Termine, mit Zurechnung der im ersten Termine 
abgegebenen, zwei Dritttheile der im Gemeindebezirke vorhandenen Stimmen 
nicht erreicht, so ist das Resultat der abgegebenen Stimmen als giltige Wahl 
anzusehen. 
Gewählt ist derjenige, welcher mehr giltige Stimmen erhalten hat, als 
die übrigen Kandidaten zusammengenommen (absolute Stimmenmehrheit). 
Ergiebt sich nach Beendigung der ersten Wahl keine absolute Mehrheit, 
so sind diejenigen Kandidaten, welche die meisten giltigen Stimmen und zu— 
sammen mehr als die Hälfte der abgegebenen giltigen Stimmen erhalten haben, 
auf eine engere Wahl zu bringen. 
Sind hiernach mehr als zwei Kandidaten in die engere Wahl gekommen 
und macht sich, weil die letztere keine absolute Mehrheit ergeben hat, eine 
nochmalige engere Wahl nöthig, so ist dieselbe auf diejenigen beiden Kandidaten 
zu beschränken, welche zusammen die meisten Stimmen erhalten haben, und 
bei Stimmengleichheit einiger hierbei in Betracht kommenden Kandidaten 
erforderlichen Falles derjenige, der mit in die engere Wahl zu bringen ist, 
durch das Loos zu bestimmen. 
Auch bei diesen weiteren Wahlen, für welche die nämlichen Bestimmungen, 
wie für die erste Wahl, gelten, entscheidet absolute Mehrheit; bei Stimmen— 
gleichheit steht unter beiden Gewählten dem Bezirksdirektor die Auswahl zu. 
Art. 74. 
Die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes erfordert, auch in den 
Fällen des Art. 46, zu ihrer Giltigkeit die Bestätigung des Bezirksdirektors, 
welcher, wenn er die Bestätigung versagen zu müssen glaubt, zuvor den Be— 
zirksausschuß zu hören hat. Die Versagung der Bestätigung der Wahl ist 
jedoch nur zulässig im Falle des Mangels der für die Wählbarkeit bestehenden 
allgemeinen gesetzlichen Erfordernisse oder der zur Verwaltung des Amtes 
nothwendigen Eigenschaften.
	        
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