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Art. 77.
Den Rechnungsführer, Schriftführer und die sonstigen Gemeindebeamten
mit Ausnahme des Dienerpersonals (Art. 78) wählt der Gemeinderath. Dem
Gemeindevorstande steht das Recht zu, Vorschläge zur Besetzung dieser Stellen
zu machen.
Die Wahl erfolgt — unbeschadet des Rechtes des Gemeinderathes, eine
Probezeit bis zu längstens sechs Monaten zu bestimmen — auf mindestens
drei Jahre. Eine Anstellung auf Lebenszeit ist gestattet. Bei der Wahl des
Rechnungsführers muß auf hinreichende Sicherheit gesehen werden.
Art. 78.
Das Dienerpersonal stellt der Gemeindevorstand auf Kündigung an,
nachdem über die Zahl und den Gehalt des Personals der Gemeinderath
Beschluß gefaßt hat. Eine Anstellung auf Lebenszeit ist nicht ausgeschlossen,
kann jedoch nur mit Zustimmung des Gemeinderathes erfolgen.
Art. 79.
In Orten von mehr als 2000 Seelen sind die Gemeindebeamten
(Art. 77) und das Dienerpersonal (Art. 78), soweit sie nicht auf Lebenszeit
angestellt werden oder sich noch innerhalb der längstens sechsmonatlichen Probezeit
befinden, einer dreimonatlichen Kündigung unterworfen und können ohne eine
solche, auch wenn sie auf bestimmte Zeit angestellt worden sind, ihres Dienstes
nicht entlassen werden. Nach Ablauf einer erstmaligen zehnjährigen Dienstzeit
darf die Kündigung nicht ohne triftige, von dem Gemeindebeamten verschuldete
Gründe (grobe Vernachlässigung des Dienstes, strafbare Handlungen und der-
gleichen) erfolgen, über welche der Gemeinderath und auf Berufung endgiltig
der Bezirksausschuß entscheidet.
Durch Ortsstatut kann bestimmt werden, welche Personen zu den Gemeinde-
beamten und zum Dienerpersonale zu rechnen sind; auch können auf diesem
Wege die Voraussetzungen einer zulässigen Kündigung näher festgestellt werden.
Durch Beschluß des Gemeinderathes kann hinsichtlich einzelner Gemeinde-
beamten die vorstehend geordnete zehnjährige Frist abgekürzt werden.
Das Gleiche kann durch Ortsstatut auch in Gemeinden von 2000 Seelen
und darunter festgestellt werden.