Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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.Abänderung des Gemeindebezirks und Vereinigung der Gemeinde mit 
einer anderen Gemeinde für bestimmte Gemeindezwecke unter Vorbehalt 
der Ergänzung der Zustimmung durch den Bezirksausschuß (Art. 4); 
Feststellung des jährlichen Einnahme- und Ausgabe-Voranschlags in allen 
Gemeindeverwaltungszweigen; 
.Genehmigung der etwa nöthig werdenden Uebersteigung veranschlagter 
Ausgabebeträge, oder der Verwendung vorkommender Einnahme= Ueber- 
schüsse; ingleichen 
Ausführung solcher Baulichkeiten und Verwendungen, welche im Vor- 
anschlage nicht aufgenommen sind; 
. Abhörung und Justifikation der Gemeinderechnung; 
Einführung oder Aenderung von Abgaben oder Leistungen für die Ge- 
meinde, mit Einschluß der Erhebungsweise; 
Ankauf oder freiwillige Veräußerung von Grundstücken, einschlüssig von 
Gebäulichkeiten oder Gerechtsamen der Gemeinde; 
Verminderung des Stammvermögens (Art. 13); 
Erwerbung oder Aufgebung von Rechten überhaupt, sowie Eingehung 
neuer Verbindlichkeiten für die Gemeinde, soweit nicht schon bei Fest- 
stellung des Voranschlags die diesfallsige Befugniß dem Gemeindevorstande 
eingeräumt worden ist, namentlich die Aufnahme von Anleihen für die 
Gemeinde, Verpachtung von Gemeindegrundstücken und Gerechtsamen, 
Erlaß von Gemeinderückständen; 
Veränderung der bisherigen Bewirthschaftungsweise des Gemeindegutes; 
Einziehung von Gemeindenutzungen zum Besten der Gemeinde (Art. 122); 
Verwilligung von Nutzungsrechten am Gemeindegute (Art. 122); 
Feststellung der Verkaufspreise für die Nutzungen aus dem Gemeinde- 
gute, insbesondere aus der Gemeindewaldung, soweit diese Feststellung 
nicht schon bei Genehmigung des Voranschlags erfolgt ist und soweit 
der Verkauf nicht im Wege des Verstrichs ohne Vorbehalt der Ge- 
nehmigung zrfolgt; 
#die Wahl der Gemeinde= oder Bezirksvorsteher, die Anstellung des Ge- 
meinderechnungsführers und -Schriftführers, des Ortssteuereinnehmers, 
sowie der sonstigen Gemeindebeamten, mit Ausnahme des Dienerpersonals,
	        
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