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.Abänderung des Gemeindebezirks und Vereinigung der Gemeinde mit
einer anderen Gemeinde für bestimmte Gemeindezwecke unter Vorbehalt
der Ergänzung der Zustimmung durch den Bezirksausschuß (Art. 4);
Feststellung des jährlichen Einnahme- und Ausgabe-Voranschlags in allen
Gemeindeverwaltungszweigen;
.Genehmigung der etwa nöthig werdenden Uebersteigung veranschlagter
Ausgabebeträge, oder der Verwendung vorkommender Einnahme= Ueber-
schüsse; ingleichen
Ausführung solcher Baulichkeiten und Verwendungen, welche im Vor-
anschlage nicht aufgenommen sind;
. Abhörung und Justifikation der Gemeinderechnung;
Einführung oder Aenderung von Abgaben oder Leistungen für die Ge-
meinde, mit Einschluß der Erhebungsweise;
Ankauf oder freiwillige Veräußerung von Grundstücken, einschlüssig von
Gebäulichkeiten oder Gerechtsamen der Gemeinde;
Verminderung des Stammvermögens (Art. 13);
Erwerbung oder Aufgebung von Rechten überhaupt, sowie Eingehung
neuer Verbindlichkeiten für die Gemeinde, soweit nicht schon bei Fest-
stellung des Voranschlags die diesfallsige Befugniß dem Gemeindevorstande
eingeräumt worden ist, namentlich die Aufnahme von Anleihen für die
Gemeinde, Verpachtung von Gemeindegrundstücken und Gerechtsamen,
Erlaß von Gemeinderückständen;
Veränderung der bisherigen Bewirthschaftungsweise des Gemeindegutes;
Einziehung von Gemeindenutzungen zum Besten der Gemeinde (Art. 122);
Verwilligung von Nutzungsrechten am Gemeindegute (Art. 122);
Feststellung der Verkaufspreise für die Nutzungen aus dem Gemeinde-
gute, insbesondere aus der Gemeindewaldung, soweit diese Feststellung
nicht schon bei Genehmigung des Voranschlags erfolgt ist und soweit
der Verkauf nicht im Wege des Verstrichs ohne Vorbehalt der Ge-
nehmigung zrfolgt;
#die Wahl der Gemeinde= oder Bezirksvorsteher, die Anstellung des Ge-
meinderechnungsführers und -Schriftführers, des Ortssteuereinnehmers,
sowie der sonstigen Gemeindebeamten, mit Ausnahme des Dienerpersonals,