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Art. 86.
Der Gemeinderath ist verbunden, sein Gutachten über alle Gegenstände
abzugeben, welche ihm zu diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt
werden.
Art. 86.
Die Mitglieder des Gemeinderathes sind an keine Weisungen ihrer Wähler
gebunden.
Art. 87.
Der Gemeinderath ist berechtigt, Gegenstände von besonderer Wichtigkeit
vor der Beschlußfassung hierüber durch den Gemeindevorstand zur Kenntniß
der Gemeinde zu bringen und die zu fassenden Beschlüsse im Entwurfe vorzu-
legen, damit es jedem Bürger möglich sei, Erinnerungen innerhalb einer zu
bestimmenden Frist bei dem Gemeindevorstande oder einem von diesem dazu
besonders Beauftragten einzureichen, welche dann bei der Beschlußfassung in
Erwägung zu ziehen sind.
Art. 88.
Die Mitglieder des Gemeinderathes erhalten keine Besoldung, können
aber die Vergütung nothwendiger baarer Auslagen für das Gemeindeamt in
Anspruch nehmen.
bb) Des Gemeindevorstandes.
Art. 89.
Der Gemeindevorstand steht an der Spitze der Gemeindeverwaltung; er
ist berufen, für die Bekanntmachung und Ausführung der die Gemeindever-
waltung betreffenden Gesetze und Verordnungen, sowie der Beschlüsse der ihm
vorgesetzten Behörden zu sorgen, die unmittelbare Leitung aller Verwaltungs-
geschäfte mit Einschluß der Polizei zu führen, die Beschlüsse des Gemeinde-
rathes oder der Gemeindeversammlung vorzubereiten und zur Ausführung zu
bringen, die Gemeindeanstalten und Stiftungen, sowie das Gemeindevermögen
zu verwalten, bezüglich die dazu bestellten besonderen Beamten zu beaufsichtigen
und letztere zu unterweisen, über die Gemeindewaldungen und deren Pflege,
über die richtige Verwendung ihrer Nutzungen, über die Baumpflanzungen und
Obstanlagen, über das gesammte Bauwesen mit Einschluß der Brücken, Wege
und Stege, des Pflasters, sowie der Brunnen und Wasserleitungen die Auf-