Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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sicht zu führen. Derselbe ist für eine schleunige, zweckmäßige und möglichst 
billige Ausführung der in dieser Beziehung gefaßten Beschlüsse verantwortlich. 
Er hat die Gemeinde nach Außen zu vertreten und ihre Rechte zu wahren, 
mit Behörden und Privatpersonen im Namen der Gemeinde zu verhandeln, 
den Schriftenwechsel für dieselbe zu führen, die Urkunden und Akten der Ge- 
meinde aufzubewahren, die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen oder Beschlüssen 
zu vertheilen und deren Zwangsbeitreibung anzuordnen. 
Die Fassung selbständiger Beschlüsse steht dem Gemeindevorstande inso- 
weit zu, als diese zur Ausführung gefaßter Beschlüsse der Gemeindevertretung, 
zur Anwendung der Gesetze und Ortsstatuten gehören. 
Insbesondere verfügt er die nachgesuchte Aufnahme Unterstützungswohnsitz- 
Berechtigter in den Bürgerverband. 
Art. 90. 
Der Gemeindevorstand hat jedes Jahr, bevor die Prüfung des Voran- 
schlags der Einnahmen und Ausgaben erfolgt, dem Gemeinderathe einen voll- 
ständigen Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegen- 
heiten in öffentlicher Sitzung zu erstatten. 
Art. 91. 
Der Gemeindevorstand ist Vertreter der Gemeinde vor Gericht mit der 
Befugniß, in Rechtsstreitigkeiten einen Anwalt anzunehmen. 
Art. 92. 
Der Gemeindevorstand hat die gesammte Sicherheits-, Ordnungs-, Sitten-, 
Gesinde-, Bau-, Feuer-, Gewerbe-, Handels-, Strom= und Wasser-Polizei in 
der Gemeinde und deren Bezirken zu handhaben. 
Die Grenzen zwischen der von dem Gemeindevorstande zu handhabenden 
Ortspolizei und der den Staatsbehörden zustehenden allgemeinen Landespolizei 
sind nach dem Gesetze zu beurtheilen. 
Art. 93. 
Der Gemeindevorstand ist dasjenige Organ der Gemeinde, dessen sich 
die Staatsbehörden bei Ausübung der Regierungsrechte in den Gemeinden 
bedienen dürfen (Art. 15).
	        
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