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Derselbe ist verpflichtet, alle Anträge, welche Mitglieder der Gemeinde
bei der Bezirksbehörde stellen wollen, auf- und anzunehmen, auch soweit als
es nöthig zur Beschlußfassung vorzubereiten. Gesuche um Erlaß und Stundung
von Staatsgefällen hat er aufzunehmen und zu der Beschlußnahme der zu-
ständigen Behörden vorzubereiten.
Art. 94.
Dem Gemeindevorstande steht die Disziplinargewalt über die Gemeinde—
beamten (Art. 76, 77) und das Dienerpersonal der Gemeinde (Art. 78) zu.
In Ausübung derselben ist er berechtigt, Verweis und Ordnungsstrafen bis
zu 30 ¾ auszusprechen.
Auf Berufung hiergegen entscheidet endgiltig der Bezirksdirektor.
Art. 95.
Der Gemeindevorstand hat die Befugniß, die Leistung geforderter Ge—
meindedienste, soweit erforderlich, durch Zwangsvollstreckung herbeizuführen.
Geldstrafen, welche hierbei für verwirkt erklärt worden sind, kann der Ge-
meindevorstand im Falle der Zahlungsunfähigkeit auch in Handarbeit um-
wandeln. Hierbei sind 1—/ 50 2& Geldstrafe gleichzuachten einem Tage
Handarbeit.
Art. 96.
Der Gemeindevorstand leitet das Armenwesen. Ueber die Mitwirkung
anderer Personen hierbei gelten sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen
in § 3 des Gesetzes vom 23. Februar 1872 zur Ausführung des Bundes-
gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870.
Art. 97.
Dem Gemeindevorstand liegt die besondere Aufsicht über das Gemeinde-
kasse= und Rechnungswesen ob. Er schreibt die Gemeinde-Rechnungsbelege zur
Zahlung aus, sieht auf pünktliche Legung der Rechnungen und prüft in jedem
Jahre unter Zuziehung einiger von dem Gemeinderathe dazu bestimmten Mit-
glieder desselben mehrmals den Kassehaushalt.
Art. 98.
Hat die Gemeindevertretung einen Beschluß gefaßt, welcher nach der
Ueberzeugung des Gemeindevorstandes die Befugnisse derselben überschreitet,