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oder die Verfassung des Staates und die Gesetze verletzt, so ist derselbe ver-
pflichtet, die Ausführung des Beschlusses zu versagen, hat aber alsdann sofort
die Entscheidung des Bezirksausschusses einzuholen, welche längstens binnen
vier Wochen ertheilt werden muß.
Art. 99.
Die Gemeinde- oder Bezirksvorsteher haben dem Gemeindevorstande bei
Vollziehung der Anordnungen desselben an die Hand zu gehen und ihn in
allen Gemeindeangelegenheiten, insbesondere bei Verwaltung des Gemeinde—
vermögens und der Gemeindeanstalten, nach seiner Anweisung zu unterstützen.
Art. 100.
Der Gemeinderechnungsführer ist verbunden, dem Gemeindevorstande und
den etwa beigegebenen Abgeordneten des Gemeinderathes jederzeit auf Ver-
langen die das Rechnungswesen betreffenden Akten, Bücher und sonstigen Papiere
zur Einsicht vorzulegen, sowie sonstige begehrte Auskunft zu ertheilen und
die Kasse zur Prüfung zu öffnen. Die von demselben ausgestellte Quittung
ist auch ohne Beidrückung des Gemeindesiegels für die Gemeinde rechtsver-
bindlich. Zur Nachweisung der Bestellung des Betreffenden, als Rechnungs-
führers, genügt eine auf Verlangen des zahlenden Schuldners beizufügende
diesfallsige Bescheinigung des Gemeindevorstandes.
Im Uebrigen dienen ihm die empfangenen besonderen Unterweisungen
zur Nachachtung.
Art. 10 1.
Der Schriftführer sowie alle sonstigen Gemeindebeamten und Diener
haben sich nach den ihnen ertheilten allgemeinen und besonderen Dienst-Unter-
weisungen, sowie im Uebrigen nach den Anweisungen des Gemeindevorstandes
zu achten.
Art. 102.
Die Bürgermeister und außerdem in den die Einwohnerzahl von 2000
übersteigenden Ortschaften die Bürgermeisterstellvertreter, ferner die Rechnungs-
führer und Schriftführer, die sonstigen Gemeindebeamten und das Diener-
personal haben Anspruch auf eine den Verhältnissen der Gemeinde entsprechende
Besoldung, deren Feststellung der Gemeindevertretung zusteht Sollte diese Fest-
stellung nicht oder unverhältnißmäßig bewirkt werden, so kann der Bezirks-
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