Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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ausschuß solche auf Anrufen der Betheiligten vornehmen, bezüglich be- 
richtigen. 
Dem Stellvertreter des Bürgermeisters in den Gemeinden von 2000 Ein- 
wohnern und darunter, sowie den Gemeinde= oder Bezirksvorstehern steht ein 
solcher Anspruch nicht zu, doch bleibt den Gemeinden, in welchen von denselben 
umfänglichere Leistungen verlangt werden, überlassen, denselben angemessene 
Vergütung dafür zu verwilligen. 
Art. 103. 
In Gemeinden von mehr als 2000 Einwohnern erlangt in den Fällen 
des Art. 68 Abs. 2 und 3 der Bürgermeister durch die Bestätigung oder die 
Uns vorbehaltene Genehmigung der Wahl (Art. 74) für die Dauer der Amtszeit 
der Gemeinde gegenüber in Beziehung auf Diensteinkommen, Wartegeld und 
Pension für sich und seine Angehörigen die gleichen Rechte, wie solche den 
durch Dekret angestellten Staatsdienern gegenüber dem Staate gesetzlich zu- 
stehen. 
Das Gleiche findet statt: 
a) in Gemeinden von mehr als 2000 Einwohnern, und in anderen Ge- 
meinden unter der Voraussetzung der nachstehend unter b geordneten 
Berufsmäßigkeit, auch in anderen als den Fällen des Art. 68 Abs. 2 
und 3 dann, wenn der Gewählte zum Zwecke der Annahme der Wahl 
aus einem mit Pensionsberechtigung verbundenen Staats-, Gemeinde= oder 
anderen öffentlichen Amte — innerhalb oder außerhalb des Großherzog-= 
thums — unter Verlust dieser Berechtigung ausscheidet, 
in den Fällen des Art. 68 Abs. 2 und 3 auch in den Gemeinden von 
2000 Seelen und darunter, insoweit der Bürgermeister nach Maßgabe 
des Umfanges seiner Beschäftigung und der für seine Thätigkeit fest- 
gesetzten Besoldung als berufsmäßiger Gemeindebeamter dergestalt 
anzusehen ist, daß die Verrichtung der mit seiner Stellung im Gemeinde- 
vorstande verbundenen Obliegenheiten seine Hauptbeschäftigung darstellt 
und die dafür gewährte Besoldung geeignet erscheint, die Grundlage 
seines Lebensunterhaltes zu bilden. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf den Stellvertreter des 
Bürgermeisters unter der Voraussetzung Anwendung, daß derselbe als berufs- 
mäßiger Gemeindebeamter im Sinne der Vorschrift unter b anzusehen ist. 
b
	        
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