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gleichheit entscheidet das Loos. Ergiebt sich nach Beendigung der ersten Wahl
keine absolute Mehrheit und liegt auch keine Stimmengleichheit vor, so sind
diejenigen beiden Wahlkandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben,
auf eine engere Wahl zu bringen.
Sollten mehr als zwei Kandidaten die meisten Stimmen gleichmäßig er-
halten, so bestimmt das Loos diejenigen beiden unter ihnen, welche in die
engere Wahl übergehen sollen. Auch bei dieser Wahl entscheidet absolute
Mehrheit und bei Stimmengleichheit das Loos.
Der Gemeinderath versammelt sich, so oft es seine Geschäfte erfordern.
Art. 107.
Die Zusammenberufung des Gemeinderathes geschieht durch den Vor-
sitzenden. Sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertheile der Mitglieder
oder, wo deren weniger als acht vorhanden sind, von mindestens zwei derselben,
oder von dem Gemeindevorstande gefordert wird.
Art. 108.
Der Gemeindevorstand muß zu allen Verhandlungen des Gemeinderathes
eingeladen und zu einer Aeußerung seiner Ansicht zugelassen werden. Der
Gemeinderath kann verlangen, daß bei bestimmten Berathungsgegenständen der
Gemeindevorstand anwesend sei.
Verhandlungen des Gemeinderathes über den Gehalt eines Mitgliedes
des Gemeindevorstandes oder über Beschwerden gegen ein Mitglied desselben
finden in Abwesenheit dieses Mitgliedes statt.
Art. 109.
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein für allemal vom
Gemeinderathe festgestellt. Mit Ausnahme dringender Fälle erfolgt diese
mindestens zwei Tage vorher. Es können aber auch regelmäßige Sitzungstage
festgestellt werden.
Die Angabe der Gegenstände, worüber berathen werden soll, erfolgt in
gewöhnlichen Fällen zwei Tage vor der Sitzung.
Die Bestimmung seines Sitzungslokales steht dem Gemeinderathe und,
soweit in Beziehung auf das gewöhnliche Sitzungslokal Hinderungsgründe vor-
liegen, dem Vorsitzenden des Gemeinderathes zu.