Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Art. 110. 
Der Gemeinderath kann nicht beschließen, wenn nicht mindestens zwei 
Dritttheile seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Ausnahme hiervon findet 
statt, wenn der Gemeinderath zum zweitenmale zur Verhandlung über denselben 
Gegenstand zusammenberufen, aber dennoch nicht in genügender Anzahl er— 
schienen ist. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung 
ausdrücklich hingewiesen werden. Eine fernere Ausnahme findet bei Gegen- 
ständen statt, die durchaus keinen Aufschub leiden. 
In diesen Fällen fassen die Erschienenen einen Beschluß, der in nächster 
ordentlicher Sitzung behufs der Kenntnißnahme Seitens der früher Nicht- 
erschienenen vorgelegt wird. 
Von dem Vorsitzenden des Gemeinderathes können gegen diejenigen Mit- 
glieder, welche ohne hinreichende Entschuldigung ausbleiben oder zu spät 
kommen, Ordnungsstrafen bis zu 3 —# ausgesprochen werden, wenn nicht über 
die Höhe der Strafe ein Anderes statutarisch bestimmt werden wird. 
Ueber die Zulänglichkeit der Entschuldigung hat auf eingewendete Be- 
rufung der Gemeinderath in der nächstfolgenden Gemeinderathssitzung zu ent- 
scheiden. 
Wo an Stelle des Gemeinderathes die Gemeindeversammlung in Thätigkeit 
tritt, finden die Bestimmungen dieses Artikels keine Anwendung. 
Art. 111. 
Ausnahmsweise ist in einfachen und eiligen Angelegenheiten eine schrift- 
liche Abstimmung durch Zirkular zulässig. Der auf diese Weise gefaßte Be- 
schluß muß in der nächsten Sitzung bekannt gemacht werden. 
Dem Gemeindevorstande steht das Recht zu, die Ausführung eines solchen 
Beschlusses zu verschieben und auf mündliche Berathung anzutragen. 
Art. 112. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen= 
gleichheit muß in einer weiteren Sitzung eine nochmalige Berathung und Ab- 
stimmung erfolgen, und wenn auch hierbei sich Stimmengleichheit ergiebt, so 
gilt die Frage als verneint. Kein Mitglied des Gemeinderathes darf sich 
ohne triftige Gründe seiner Stimme enthalten. Die Entscheidung über die 
Triftigkeit der Gründe steht dem Gemeinderathe zu.
	        
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