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Art. 123.
Können Gemeindebedürfnisse durch den Abwurf des Gemeindevermögens
aus den für besondere Einrichtungen vorhandenen Stiftungen und Fonds
oder aus anderen regelmäßigen Einnahmequellen nicht gedeckt werden, so sind
dieselben durch Gemeindeleistungen aufzubringen (Art. 127 bis 153).
Art. 124.
Die Aufnahme neuer Schulden zur Befriedigung von Gemeindebedürf—
nissen ist nur in außerordentlichen, besonders dringenden Fällen gestattet, und
darf die erforderliche Genehmigung (Art. 83 Z. 9, 163) dazu nur dann er—
theilt werden, wenn zugleich eine Verzins- und Tilgungsrente festgestellt ist,
welche letztere mindestens ein Prozent des aufzunehmenden Kapitals und den
Ueberschuß der bei der fortschreitenden Schuldentilgung geminderten ursprüng-
lichen Zinsen betragen muß.
Art. 125.
Für Gemeindeschulden und überhaupt für alle Verbindlichkeiten der Ge-
meinde haftet zunächst das Gemeindevermögen (Art. 13), und bei Unzulänglich-
keit desselben haften diejenigen, welche zu den Gemeindelasten beizutragen
schuldig sind, nach Verhältniß ihrer Beitragspflicht im einzelnen Falle, ohne
Unterschied, ob die Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten vor oder nach
ihrem Eintritt in die Gemeinde entstanden sind. Der Gläubiger ist berechtigt,
die Einziehung bestehender Naturalnutzungen, soweit solche überhaupt zulässig
(Art. 122), sowie die Ausschreibung und Beitreibung von Gemeindeumlagen
zum Zweck der Tilgung seiner Forderung zu verlangen.
Ausscheidenden Mitgliedern der Gemeinde liegt die Gewährung einer
Abfindung für die bei ihrem Austritt vorhandenen Gemeindeschulden nicht ob.
Schulden, welche von der Gemeinde nicht zur Erfüllung eigener Ver-
pflichtungen, sondern lediglich für einzelne Gemeindemitglieder oder einzelne
Klassen derselben gemacht worden sind, z. B. bei Prozeßführung der Gemeinde
für einzelne Einwohnerklassen u. s. w., haften nur auf den Betheiligten, und
sind andere oder neu eintretende Gemeindemitglieder nur dann zur Verzinsung
und Tilgung dieser Schulden beizutragen verpflichtet, wenn dieselben als
Rechtsnachfolger der Betheiligten zu betrachten oder in die betreffende Klasse
eingetreten sind. Auf die Fälle, in welchen die Aufbringung von Kosten des
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