Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Art. 123. 
Können Gemeindebedürfnisse durch den Abwurf des Gemeindevermögens 
aus den für besondere Einrichtungen vorhandenen Stiftungen und Fonds 
oder aus anderen regelmäßigen Einnahmequellen nicht gedeckt werden, so sind 
dieselben durch Gemeindeleistungen aufzubringen (Art. 127 bis 153). 
Art. 124. 
Die Aufnahme neuer Schulden zur Befriedigung von Gemeindebedürf— 
nissen ist nur in außerordentlichen, besonders dringenden Fällen gestattet, und 
darf die erforderliche Genehmigung (Art. 83 Z. 9, 163) dazu nur dann er— 
theilt werden, wenn zugleich eine Verzins- und Tilgungsrente festgestellt ist, 
welche letztere mindestens ein Prozent des aufzunehmenden Kapitals und den 
Ueberschuß der bei der fortschreitenden Schuldentilgung geminderten ursprüng- 
lichen Zinsen betragen muß. 
Art. 125. 
Für Gemeindeschulden und überhaupt für alle Verbindlichkeiten der Ge- 
meinde haftet zunächst das Gemeindevermögen (Art. 13), und bei Unzulänglich- 
keit desselben haften diejenigen, welche zu den Gemeindelasten beizutragen 
schuldig sind, nach Verhältniß ihrer Beitragspflicht im einzelnen Falle, ohne 
Unterschied, ob die Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten vor oder nach 
ihrem Eintritt in die Gemeinde entstanden sind. Der Gläubiger ist berechtigt, 
die Einziehung bestehender Naturalnutzungen, soweit solche überhaupt zulässig 
(Art. 122), sowie die Ausschreibung und Beitreibung von Gemeindeumlagen 
zum Zweck der Tilgung seiner Forderung zu verlangen. 
Ausscheidenden Mitgliedern der Gemeinde liegt die Gewährung einer 
Abfindung für die bei ihrem Austritt vorhandenen Gemeindeschulden nicht ob. 
Schulden, welche von der Gemeinde nicht zur Erfüllung eigener Ver- 
pflichtungen, sondern lediglich für einzelne Gemeindemitglieder oder einzelne 
Klassen derselben gemacht worden sind, z. B. bei Prozeßführung der Gemeinde 
für einzelne Einwohnerklassen u. s. w., haften nur auf den Betheiligten, und 
sind andere oder neu eintretende Gemeindemitglieder nur dann zur Verzinsung 
und Tilgung dieser Schulden beizutragen verpflichtet, wenn dieselben als 
Rechtsnachfolger der Betheiligten zu betrachten oder in die betreffende Klasse 
eingetreten sind. Auf die Fälle, in welchen die Aufbringung von Kosten des 
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