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Grundstücks-Zusammenlegungs= und Ablösungsverfahrens, sowie der Ablösungs-
Kapitalien nach Maßgabe der Gesetze vom 21. März 1883 und 5. Juni 1889
durch Vermittelung der Gemeinden erfolgt, findet die vorstehende Bestimmung
keine Anwendung.
Art. 126.
Unter der Voraussetzung, daß Darlehen rechtsgiltig aufgenommen worden
sind (Art. 83 Z. 9, 163), bedarf es zur Begründung der Forderung gegen
eine Gemeinde, auch in dem im Schlußabsatze des vorhergehenden Artikels be-
zeichneten Falle, keines Beweises über die Verwendung zu ihrem Nutzen, so-
bald das Darlehen an den zum Empfange berechtigten Rechnungsführer aus-
gezahlt worden ist.
b) Von der Vertheilung der Gemeindelasten.
Art. 127.
Die in Geldbeträgen bestehenden Gemeindelasten werden auf die Bürger,
die Einwohner, die im Gemeindebezirke ihren Wohnsitz oder doch eine dauernde
Vertretung habenden juristischen Personen, Kommandit-Gesellschaften auf Aktien
und Aktien-Gesellschaften und ähnliche Erwerbsvereine, welche selbständig
Rechte erwerben und Verbindlichkeiten begründen können, sowie auf diejenigen,
welche, ohne im Gemeindebezirke zu wohnen, in demselben Grundstücke eigen-
thümlich besitzen, oder auf Grund eines Nutzungsrechtes aus solchen Grund-
stücken ein Einkommen beziehen, an Stelle der Eigenthümer, oder daselbst
ein selbständiges Gewerbe betreiben, nach ihrem Einkommen vertheilt.
Art. 128.
Der Heranziehung zu den Gemeindesteuern unterliegt, soweit nicht nach-
stehend etwas Anderes geordnet ist, dasjenige Einkommen, mit welchem die
Beitragspflichtigen (Art. 127) in die drei Abtheilungen der Staatssteuerrolle
des betreffenden Ortes (ohne den Abzug von Schuldzinsen) eingestellt sind.
Vergleiche jedoch Art. 151.
Art. 129.
Insoweit in die zweite und dritte Abtheilung der Staatssteuerrolle Ein-
kommen mit eingestellt ist, dessen Einschätzung an einem anderen Orte statt-
gefunden hat, ist dasselbe — vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 134 —