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zunächst nur am letzteren Orte und nicht an demjenigen Orte gemeindesteuer—
pflichtig, in dessen Staatssteuerrolle es übertragen worden ist.
Art. 130.
Dienstbezüge aus nicht am Wohnorte des Bezugsberechtigten gelegenen
Dienstländereien, welche zur ersten Abtheilung der Staatssteuerrolle ange-
meldet sind, sind mit den angemeldeten Beträgen an demjenigen Orte, wo die
Ländereien liegen, und nicht am Wohnorte des Bezugsberechtigten gemeinde-
steuerpflichtig.
Art. 131.
Das Einkommen von Grund und Boden in Betreff derjenigen Grund-
besitzungen innerhalb des Gemeindebezirkes, hinsichtlich deren wegen bestehender
Befreiung von der Staatssteuer eine Einschätzung zur Staatssteuerrolle nicht
stattfindet, ist gemeindesteuerpflichtig, soweit nicht auf Grund des Art. 150
Befreiung von der Beitragspflicht zu den Gemeindelasten besteht.
Die Ermittelung dieses Einkommens erfolgt durch besondere Abschätzung
(Art. 138).
Art. 132.
Bestehen in Betreff sonstigen Einkommens Beitragspflichtiger besondere
Befreiungsgründe in Bezug auf die Heranziehung zur Staatssteuer, ohne welche
eine Einstellung dieses Einkommens zur Staatssteuerrolle des betreffenden
Ortes nach den bestehenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen
haben würde, so ist dieses Einkommen in dem sich nach den letzteren Be-
stimmungen ergebenden Umfange gemeindesteuerpflichtig, soweit nicht auch hin-
sichtlich der Beitragspflicht zu den Gemeindelasten auf Grund des Art. 150
Befreiung besteht.
Die Ermittelung dieses Einkommens erfolgt durch besondere Abschätzung
(Art. 138).
Art. 133.
Insoweit das Einkommen aus Feld- oder Pachtgewerbe nicht an dem
Orte, wo der Grundbesitz liegt, sondern an dem Orte, von welchem aus das
Gewerbe betrieben wird, eingeschätzt wird, ist dann, wenn der zu demselben
Betriebe gehörige, in einer anderen Flur liegende Grundbesitz zwanzig Hektar
übersteigt, ein Theil dieses an dem Orte, wo der Wirthschaftssitz liegt, ein-