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meindesteuerpflicht dieses anderen Ortes um den nach Art. 134 festgestellten
Betrag vermindert, jedoch nicht über die Hälfte des an dem anderen Orte
gemeindesteuerpflichtigen Einkommens hinaus.
Sind mehrere andere Orte hierbei in Frage, so ist der Abzug nach dem
Verhältnisse der an denselben gemeindesteuerpflichtigen Einkommen desselben
Beitragspflichtigen zu vertheilen.
Art. 136.
Neueinziehende unterliegen der Heranziehung zu den Gemeindesteuern erst
dann, wenn ihr Aufenthalt in dem Gemeindebezirke die Dauer von drei Monaten
übersteigt, solchen Falles aber mit rückwirkender Kraft auf die ganze Dauer
des Aufenthaltes.
Ergiebt sich hiernach die Veranlassung zur Feststellung des der Heran-
ziehung zu den Gemeindesteuern zu unterwerfenden Einkommens außerhalb der
Zeit der regelmäßigen Feststellung der Staats= und Gemeindestenerrolle, so ist
die Feststellung durch besondere Abschätzung (Art. 138) zu bewirken.
Art. 137.
Insoweit Zinsen von Schulden bei der Feststellung des Reingewinnes aus
Handels= oder handelsmäßigem Gewerbebetriebe in der Staatssteuerrolle ohne
besondere Anmeldung Berücksichtigung gefunden haben, hat es hierbei auch
für die Heranziehung zur Gemeindebesteuerung zu bewenden. Jedoch ist, falls
sich unter den auf diese Weise berücksichtigten Schuldzinsen auch Zinsen von
solchen Schulden befinden, welche durch Eintragung eines Pfandrechts auf
Grundbesitz des gleichen Beitragspflichtigen im Gemeindebezirke gesichert sind,
der Betrag dieser Zinsen dem zur Gemeindebesteuerung heranzuziehenden Rein-
gewinne wieder zuzusetzen.
Die Ermittelung dieses Zinsenbetrages erfolgt auf Grund beizuziehender
Angaben des Beitragspflichtigen und, soweit erforderlich, nach Einsichtnahme
in das Hypothekenbuch durch besondere Abschätzung (Art. 138).
Art. 138.
Die in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehene besondere Abschätzung
ist durch die Ortssteuerschätzer zu bewirken.
In denjenigen Orten, welche zu einem zusammengesetzten Schätzungs-
bezirke gehören, ist in dem Falle, wenn die Zahl der dem Orte angehörigen