Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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meindesteuerpflicht dieses anderen Ortes um den nach Art. 134 festgestellten 
Betrag vermindert, jedoch nicht über die Hälfte des an dem anderen Orte 
gemeindesteuerpflichtigen Einkommens hinaus. 
Sind mehrere andere Orte hierbei in Frage, so ist der Abzug nach dem 
Verhältnisse der an denselben gemeindesteuerpflichtigen Einkommen desselben 
Beitragspflichtigen zu vertheilen. 
Art. 136. 
Neueinziehende unterliegen der Heranziehung zu den Gemeindesteuern erst 
dann, wenn ihr Aufenthalt in dem Gemeindebezirke die Dauer von drei Monaten 
übersteigt, solchen Falles aber mit rückwirkender Kraft auf die ganze Dauer 
des Aufenthaltes. 
Ergiebt sich hiernach die Veranlassung zur Feststellung des der Heran- 
ziehung zu den Gemeindesteuern zu unterwerfenden Einkommens außerhalb der 
Zeit der regelmäßigen Feststellung der Staats= und Gemeindestenerrolle, so ist 
die Feststellung durch besondere Abschätzung (Art. 138) zu bewirken. 
Art. 137. 
Insoweit Zinsen von Schulden bei der Feststellung des Reingewinnes aus 
Handels= oder handelsmäßigem Gewerbebetriebe in der Staatssteuerrolle ohne 
besondere Anmeldung Berücksichtigung gefunden haben, hat es hierbei auch 
für die Heranziehung zur Gemeindebesteuerung zu bewenden. Jedoch ist, falls 
sich unter den auf diese Weise berücksichtigten Schuldzinsen auch Zinsen von 
solchen Schulden befinden, welche durch Eintragung eines Pfandrechts auf 
Grundbesitz des gleichen Beitragspflichtigen im Gemeindebezirke gesichert sind, 
der Betrag dieser Zinsen dem zur Gemeindebesteuerung heranzuziehenden Rein- 
gewinne wieder zuzusetzen. 
Die Ermittelung dieses Zinsenbetrages erfolgt auf Grund beizuziehender 
Angaben des Beitragspflichtigen und, soweit erforderlich, nach Einsichtnahme 
in das Hypothekenbuch durch besondere Abschätzung (Art. 138). 
Art. 138. 
Die in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehene besondere Abschätzung 
ist durch die Ortssteuerschätzer zu bewirken. 
In denjenigen Orten, welche zu einem zusammengesetzten Schätzungs- 
bezirke gehören, ist in dem Falle, wenn die Zahl der dem Orte angehörigen
	        
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