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Gemeinden betreffenden Eröffnungen und für die Gemeindevorstände der be—
theiligten anderen Gemeinden (Art. 144) von der geschehenen Benachrichtigung
über die dieselben mit betreffenden Feststellungen ab.
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur noch Beschwerde
an Unser Staats-Ministerium, Departement des Innern, wegen unrichtiger
Anwendung gesetzlicher oder Vollzugsvorschriften zulässig.
Art. 142.
Insoweit die Feststellung der Höhe des gemeindesteuerpflichtigen Ein-
kommens auf der Einstellung zur Staatssteuerrolle beruht, sind in Betreff
dieser Höhe die in Art. 141 geordneten Rechtsmittel ausgeschlossen.
Art. 143.
Abänderungen, welche in Betreff der Einstellungen in die Staatssteuer-
rolle in dem hierfür gesetzlich geordneten Prüfungs= und Rechtsmittelverfahren
verfügt werden, gelten, soweit dieselben nicht den für die Gemeindebesteuerung
ausgeschlossenen Abzug von Schuldzinsen betreffen, auch für die Veranlagung
zur Gemeindesteuer. Wird hierbei der Ansatz des steuerpflichtigen Gesammt-
einkommens herabgesetzt oder erhöht, so ist im Falle des Art. 129 zugleich
mit festzustellen, welcher Betrag von dem herabgesetzten oder erhöhten Ansatze
des Gesammteinkommens für das an dem anderen Orte eingeschätzte Einkommen
der zweiten oder dritten Abtheilung und welcher Betrag für das übrige Ein-
kommen zu gelten hat.
Art. 144.
Die in Art. 141 bezeichneten Rechtsmittel stehen sowohl dem Beitrags-
pflichtigen als den Gemeindevorständen der betheiligten Orte zu.
Die Berufung an die Gemeindevertretung ist beim Gemeindevorstande und,
falls sie von dem Gemeindevorstande des gleichen Ortes erhoben wird, beim
Vorsitzenden der Gemeindevertretung einzuwenden.
Art. 145.
Die Gemeindesteuern sind in der Regel auf das laufende Jahr bei
Beginn des Jahres festzusetzen und auf die Vierteljahre zu vertheilen. Machen
sich im Laufe des Jahres außerordentliche Umlagen erforderlich, so ist gleich-
zeitig der Erhebungstermin zu bestimmen.
1895 29