Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

NRegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Nummer 2. Weimar. 16. Februar 1895. 
  
Inhalt: Ministerial-Verordnung Über das Schulbauwesen, Seite 5. 
  
Ministerial-Verordnung 
über das Schulbauwesen. 
I6! Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
wird zur Ausführung des § 4 des Volksschulgesetzes vom 24. Juni 1874 
unter gleichzeitiger Aufhebung der Ministerial-Verordnung vom 10. November 
1875 Folgendes verordnet: 
I. Einrichtung der Schulhäuser. 
1. Die Räume des Schulhauses im Allgemeinen. 
81. 
Das Schulhaus soll in der Regel nur solche Räume enthalten, welche 
zu Schulzwecken oder zu Wohnungen für Lehrer oder Schuldiener verwendet 
werden. Wenn die Absicht besteht, das Schulhaus auch zu anderen Zwecken, 
z. B. für die Gemeindeverwaltung, zu benutzen, so sind beide Theile thunlichst 
von einander abzuscheiden. Ob die Lehrerwohnung getrennt von den Schul- 
räumen zu erbauen oder mit den letzteren in einem Hause einzurichten sei, 
ist nach Zweckmäßigkeitsgründen im einzelnen Falle zu entscheiden. 
1895 2
	        
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