Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

197 
hältnisses zwischen den verschiedenen Arten Spannvieh bleibt der Be— 
stimmung der Gemeinden nach örtlichen Verhältnissen überlassen; 
3. werden gleichzeitig Spann- und Handdienste ausgeschrieben, so gilt ein 
Tag Spanndienst gleich drei Tagen Handdienst. Werden nur Hand— 
dienste ausgeschrieben, so sind auch diejenigen mit heranzuziehen, welche 
Spannvieh halten; 
Stellvertretung bei den Gemeindediensten ist, wenn nicht die persönliche 
Gegenwart zur Erreichung des Zweckes durchaus erforderlich ist, zu- 
lässig, sie muß jedoch für die zu verrichtende Arbeit vollkommen tüchtig 
sein. Auch ist es gestattet, für Spann= und Handdienste im einzelnen 
Falle bestimmte Geldsummen festzusetzen. 
— 
Art. 150. 
Eine Befreiung von Gemeindelasten findet nach Maßgabe der nachfolgen- 
den Bestimmungen statt: 
1. Eine Heranziehung zu den in Geldbeträgen bestehenden Gemeinde- 
lasten ist ausgeschlossen, soweit 
a) nach § 5 und § 15, Z. 1—7 und 9 des Gesetzes über die Steuer- 
verfassung des Großherzogthums vom 18. März 1869 nebst Nach- 
trägen vom 11. November 1886 und 28. Februar 1894 eine Be- 
freiung von direkten Staatssteuern besteht, hinsichtlich der Universität 
Jena jedoch mit Ausnahme der derselben gehörigen Grundbesitzungen 
im Großherzogthum, soweit nicht solche (vgl. die Vorschrift unter b) 
unmittelbar zum öffentlichen Dienste bestimmt sind; 
b) die dem Reiche, dem Staate oder Kammerfiskus und der Universität 
Jena gehörigen Grundstücke und Anlagen einschließlich der Gebäu- 
lichkeiten unmittelbar zum öffentlichen Dienste bestimmt sind; 
JP) der jährliche Betrag von Pensionen und laufenden Unterstützungen, 
welche die nicht zu den Offizieren gehörigen, in Folge einer im 
Kriege erlittenen Dienstbeschädigung invalide gewordenen Personen 
in dieser Eigenschaft beziehen, die Summe von 750 JV7/# nicht über- 
steigt. 
2. Befreiung von persönlichen Diensten (Art. 149) genießen, soweit nicht 
durch Ortsstatut eine Erweiterung bestimmt wird, die Bürgermeister, die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.