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hältnisses zwischen den verschiedenen Arten Spannvieh bleibt der Be—
stimmung der Gemeinden nach örtlichen Verhältnissen überlassen;
3. werden gleichzeitig Spann- und Handdienste ausgeschrieben, so gilt ein
Tag Spanndienst gleich drei Tagen Handdienst. Werden nur Hand—
dienste ausgeschrieben, so sind auch diejenigen mit heranzuziehen, welche
Spannvieh halten;
Stellvertretung bei den Gemeindediensten ist, wenn nicht die persönliche
Gegenwart zur Erreichung des Zweckes durchaus erforderlich ist, zu-
lässig, sie muß jedoch für die zu verrichtende Arbeit vollkommen tüchtig
sein. Auch ist es gestattet, für Spann= und Handdienste im einzelnen
Falle bestimmte Geldsummen festzusetzen.
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Art. 150.
Eine Befreiung von Gemeindelasten findet nach Maßgabe der nachfolgen-
den Bestimmungen statt:
1. Eine Heranziehung zu den in Geldbeträgen bestehenden Gemeinde-
lasten ist ausgeschlossen, soweit
a) nach § 5 und § 15, Z. 1—7 und 9 des Gesetzes über die Steuer-
verfassung des Großherzogthums vom 18. März 1869 nebst Nach-
trägen vom 11. November 1886 und 28. Februar 1894 eine Be-
freiung von direkten Staatssteuern besteht, hinsichtlich der Universität
Jena jedoch mit Ausnahme der derselben gehörigen Grundbesitzungen
im Großherzogthum, soweit nicht solche (vgl. die Vorschrift unter b)
unmittelbar zum öffentlichen Dienste bestimmt sind;
b) die dem Reiche, dem Staate oder Kammerfiskus und der Universität
Jena gehörigen Grundstücke und Anlagen einschließlich der Gebäu-
lichkeiten unmittelbar zum öffentlichen Dienste bestimmt sind;
JP) der jährliche Betrag von Pensionen und laufenden Unterstützungen,
welche die nicht zu den Offizieren gehörigen, in Folge einer im
Kriege erlittenen Dienstbeschädigung invalide gewordenen Personen
in dieser Eigenschaft beziehen, die Summe von 750 JV7/# nicht über-
steigt.
2. Befreiung von persönlichen Diensten (Art. 149) genießen, soweit nicht
durch Ortsstatut eine Erweiterung bestimmt wird, die Bürgermeister, die