Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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nach 
Geistlichen, die Lehrer und die im aktiven Landespolizei-Dienste stehenden 
Personen, mit Einschluß der Bahnpolizeibeamten, ingleichen alle Auge- 
stellte, welche Dienstpferde oder Dienstgeschirre zu halten haben, für diese; 
Leistungspflichtige von einem höheren Alter als 65 Jahren sollen von 
den persönlich zu leistenden Gemeinde-Handdiensten befreit bleiben. 
Haben aber diese Personen Angehörige, welche über sechzehn Jahre alt 
sind, Dienstboten oder Gewerbsgehilfen, so haben sie diese, sofern sie 
diensttauglich sind, zu den zu leistenden Diensten, vorbehaltlich orts- 
statutarischer Bestimmung, zu stellen. 
Hinsichtlich der Ehrenbürger finden die Vorschriften in Art. 24 An- 
wendung. 
Das aus dem Besitze oder Betriebe von Eisenbahnen sich ergebende 
Einkommen ist nur soweit gemeindesteuerpflichtig, als diese Verpflichtung 
durch besondere gesetzliche Regelung oder durch Staatsverträge oder 
Konzessionsurkunden begründet wird. 
Hinsichtlich der Heranziehung von Militärpersonen zu den Gemeinde- 
abgaben verbleibt es bei dem Gesetze vom 11. November 1886. 
Wegen der der Universität Jena angehörigen Personen verbleibt 
es, soweit nicht durch Herkommen oder besondere Uebereinkunft zwischen 
der Universität und der Stadtgemeinde Jena etwas Anderes bestimmt 
ist, bei der Befreiung von Gemeindelasten jeder Art. 
Soweit Reichsgesetze oder Staatsverträge andere Festsetzungen enthalten, 
hat es hierbei zu bewenden. 
Art. 151. 
Wenn es eine Gemeinde vorzieht, die Umlegung der Gemeindelasten nicht 
den Grundsätzen, welche für Ermittelung und Feststellung des zur Staats= 
besteuerung zu ziehenden Einkommens, bezüglich für die Steuerveranlagung 
selbst 
bestehen, sondern nach einem anderen, dem Grundsatze der Gleichheit 
und Leistungsfähigkeit des Einzelnen entsprechenden Maßstabe eintreten zu 
lassen, so bedarf es hierzu besonderer Regelung im Wege des Ortsstatutes. 
Durch Ortsstatut kann insbesondere auch bestimmt werden: 
a) daß die Umlegung mit einem nach der zunehmenden Höhe des zur Ge- 
meindebesteuerung heranzuziehenden Einkommens steigenden Prozentsatze 
erfolgen soll,
	        
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